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Geschichte der Heraldik : Wappenwesen, Wappenkunst, Wappenwissenschaft
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Geschichte der Heraldik. IL 1.

Siegel des Johann Pritzbuer v. Kutze ') v. J. 134G.Hier hat das Gestell die Form eines halben Rades.Nr. 92.

Sehr ähnlich ist der folgende Helmschmuck, dendie Weingartner Liederhandschrift dem Herrn Rubinbeilegt 2 ).

Nr. 93.

Beiläufig will ich hier bemerken, dass dieUr-heraldik" den Unterschied zwischen offenem und ge-schlossenem Flug 3 ) in keiner Weise kennt. Biszum 15. Jahrb.. und wohl auch noch später giebt esüberhaupt nur offene d. h. ausgespannte Flüge und

1) Meldenburg. Urkundenbuch X S. 658, Nr. 340.

2) Nach einer Zeichnung des Herrn Eugen FreiherrnLüffelholz v. Kolberg in Ansbach.

3) In Bezug auf den offenen und geschlossenenFlug versichert v. Mayerfela [Abc. S. 145).

Dass, wer überhaupt ein Flügelpaar als Kleinodführt, sich beider Arten ohne die mindesten Skrupel,nach vollkommen freiem Willen und eigenem Gutdünkenbedienen kann, d. h. ein Flugoffen" odergeschlossen"angewendet, ändert keineswegs die Wesenheit derHelmzierde. Ja sogar im Gegentheile kann, nachSinn und Vernunft, bei einem nach vorne schauendenHelme niemals dergeschlossene", bei einem nachseitwärts schauendem dagegen nur bedingt der offeneFlug gebraucht werden."

Flug bedeutet nicht ein Flügelpaar sondern Flügel.Die Stellung der Flüge ist verschieden, je nachdem einoder zwei Flüge darzustellen sind. Ein einzelnerFlug wird auf dem Scheitel des Helmes festgebunden,zwei Flüge an den Schläfe-Stellen des Helmes. Diesebeiden Darstellnngsweisen begründen einen augen-fälligen Unterschied und es ist darum ganz erklär-lich, dass man bei Streitigkeiten wegen eines Flügel-kleinods darauf verfiel, die Zahl der Flügel zu be-stimmen.

Ein solcher Fall ereignete sich 1341 zwischen Rein-precht von Eberstorf Obersten Kämmerer in Oesterreichund Georg dem Zändel. Es entstand einKrieg" zwi-schen beiden um die Wappen, die der Zändel auf seinemHelme führte. Durch ehrbarer Herren Fürsprache undauf die Bitten des Reinprecht v. Eberstorf nahmGeorg der Zändel folgenden Vertrag an:

1) dass Reinprecht v. E. und dessen Erben aufihren Helmen führen sollen: zwei Flüge, die beideunten schwarz und oben gelb oder gülden

2) dass Georg der Zändel und dessen Erben führensollen: einen Flug, der unten gelb und oben schwarz 3 ).

Ursprünglich genau unterschieden, jedoch in derAbbildung oft schwer zu sondern, sind die später ineinander übergehenden gefalteten Fächerkleinodeund die glatten Schirmbretter 4 ).

Das Schirmbrett ist in der Regel, jedoch nichtimmer Hülf skiein od, wie in den folgenden Fällen:Nr. 94.

Siegel III B 3. des Grafen Eberhard des Scherersvon Tübingen an einer Urkunde von 1293. Umschrift:f S 5 _). Eber(hard)i. Comitis De. Dvwingen."

Siegel IV. C. des Rennehart Herrn v. Ett endorf aneiner Urkunde des J. 131!) (Nr. 95). Der Helm trägt eindas Wappenbild wiederholendes Scliirmbrett").

Ein interessantes Schirmbrett veranschaulicht dasunter Nr. 96 nachfolgende Siegel IV C. des Hertnid v.Wildon an einer Urkunde von 1294.

3) Siehe Urkunde Nr. 14.

4) Das eingebürgerte K ur >stwort Schirmbrettwerden wir beibehalten müssen, obgleich es auf eine irr-thümliche Deutung des Gegenstandes zurückzuführenscheint.

5) Fürst Hohenlohe , Siegel der Pfalzgrafen vonTübinqen Taf. II.

6) Die Zeichnung verdanke ich der Güte des HerrnMajor Kindler von Knobloch.