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Geschichte der Heraldik : Wappenwesen, Wappenkunst, Wappenwissenschaft
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Geschichte der Heraldik. I. 5.

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fahren nicht gemeinet, wenn ein Zeuge bey vnnd zuRitter Recht einen Schildt geschworen vnnd bethewret,

Soweit Georg v. Wentzky.

Eine werthvolle Ergänzung namentlich in -Bezugauf das formale Verfahren der Ritterbänke, giebtdie Niederschrift eines unbekannten Verfassers, dieCarpzov 1 ) durch den Druck zum Gemeingut gemachthat. Ich lasse den Text nach Carpzov hier folgen:

Der Process so bey solchem Kitterrechte inUebunggehalten wird, erhellet aus nachgesetzter alten ausdenen Acten gezogener kurtzer Beschreibung, welcheAutor Anonymus des MSCti sub Titnlo: Beucht vondes Marggrafthums Ober-Lausitz Aemtern, Bestallungund Verrichtungen derselben, auch vom Gericht undRecht Part. II Art. 4 folgender gestalt vorgetragen hat,

Demnach sich zwischen Denen von Adel zum offternzutrüget, dass einer den andern injuriret und. dass siesolcher Schmähung halber gütlich oder sühnhch sichnicht wollen vergleichen und vertragen lassen, sondernbeleidigter solches an Herrn Landvoigt seiner Gn. ge-langen lasset und um Bestellung der Ehren-Taflei an-hält, kau ihm Landvoigt nicht abschlagen, citiret undverschreibet derentwegen 14 Personen unterschiedlicherGeschlechter von Adel auf den Tag da das Bitter-Rechtsoll gehalten werden, unter denen deputiret und ordneter einen Marschall, den andern Tag (?) zum Ehrenhold,die andern Zwölfte zu Beisitzern, wie aber solches an-zustellen und zuvorn gehalten worden, auch was einesoder des andern Verrichtung sey, ist aus folgenden Be-richt zu ersehen.

Ehrenholds Beförderung bey der Ritter-Taffel.

Nachdem die Löbl. Ehren-Ritter-Taffel dieses Königl.Marggrafthums Ober-Lausitz auf Ansuchen etl.1 art,durch gnädige Beförderung des Wohlgebohrneii Herrn,Renn Grafen und Mächtigen Landvoigts obbemeltesMarggrafthums, an statt der Königl. Majest. als Marg-grafen zu Lausitz, nnsers allergnädigsten Herrn, einenjeden seiner Ehren - Xothdurfft nach alten Herkommenund Gebrauch dieses Marggraftimms geheget und be-setzet, so sollen sich vermöge solcher Bedingung diePart so für derselben zu thun, folgender Articul gemässzu verhalten schuldig seyn. ,

Erstlich gebeut der Herr Marschall mit seinen zu-geordneten Beysitzern und zwölff Geschlechtern, Massvor und bey dieser Ehren-Ritter-Tafel sich männiglichlind sonderlich die Part gegen einander m Worten undThaten friedlich verhalten, und zu keiner Injuria keineUrsach soll gegeben werden, bey Straff nach ihren Jir-kändtnuss. . . .

Zum andern soll niemands vor dieser gehegtenEhren-Ritter-Tafel dem andern sein AVort reden, er seydenn ein Rittermässiger von Adel und habe sich beyder Ehren-Ritter-Tafel angedinget.

Zum Dritten so soll mündlicher Vortrag von einenund ,1cm andern Part, dermassen deutlich und langsamvorgebracht werden, damit Klage, Antwort, und andeieXothdurfft aus dem Munde in die Feder gefasset wer-den möge.

Zum Vierdten soll kein Theil das andere in seinenVorbringen verhindern noch einfallen.

Zum Fünfften behält ihm der Herr Marschall, Bei-sitzer und Geschlechter bedinglich zuvorn, ob sicnsdurch Schickung des Allmächtigen oder andern Lhe-bafften begebe, dass einer oder mehr aus der Ehren-Ritter-Tafel aufstehen und abtreten würden dass (loci,»iehts destoweniger ihine oder ihnen vorbehalten sejns olle, andere Rittermässige Personen an seine oder uiieStelle in die Ehren-Ritter-Tafel einzusetzen, und wasRecht zu befördern.

1) Oberlausitzischer Ehremempel (1719)

S. 157 ff.

Und derowegen so ruffe ich N. N. als zu dieserEhren-Ritter-Tafel von wohlgedachten Herrn LandvoigtSr. Gnaden an statt Ihrer Kaysei 1. Majestät verordneterEhrenhold, solche gegenwärtige und mehrgedachteEhren-Ritter-Tafel, so mit Urthel und Recht einen jedenzu seiner Ehren Nothdurfft, nach Ritters Art auch altenloeblichen Herkommen und Gebrauch nach dieses Marg-grafthums Ober-Lausitz, gnugsam geheget und besetzet,aus, zum Ersten, zum Andern und zum Dritten mahlmit diesem Anhange, ob jemands seiner Ehren Noth-durfft nach, vor derselben zu thun, dass er jetzt be-rührter massen und auf die erzehlten Artickel beschei-dentlich wolle vorkommen und nach Ehren-Ritters ArtRechtens gewarten.

Marschalls-Beförderung bey der Ehren-Ritter-Tafel.

Der Marschall zum ersten Beysitzer zur rechtenHand in Dingivng der Ehren-Ritter-Taffel.

Ich frage euch, weil auf Ansuchen etl. Part einEhren-Ritter-Tafel zu bestellen vonnöthen und ich vondem Herrn Grafen und Landvoigt, Sr. Gnad an stattder Rom. Keyserl. Majest meines allergnädigsten Herrnhierzu zum Marschall verordnet, und ob es an der Zeit,dass solche Ehren-Ritter-Taffel mit Gericht und Rechtmöge bestellet werden.

Der Beysitzer zur rechten Hand.Herr Marschall weil Parten vorhanden, so vor derEhren-Ritter-Tafel ihrer Ehren Nothdurfft nach zu thunund ihr von dem wohlgemeldten Herrn Land-Voigt,Gnaden an statt Ihrer Königl. Majest. zum Marschallverordnet, so möget Ihr die Ehren-Ritter-Tafel mit Ge-richt und Recht wohl bestellen.

Zum andern Beysitzer zur rechten Hand.

Ich frage euch, wie ich diese Ehren-Ritter-Tafeldingen sol?

Der ander Beysitzer zur rechten Hand.Herr Marschall hegets mit Urthel und Recht, deinKläger als dem Antworter und dem Antworter als demKlager.

Marschall.So hege ich solche Ehren-Ritter-Tafel mit Urthelund Recht allermassen und gestalt, wie solche nachKitters-Art, alten Herkommen und Gebrauch nach dieseslöbl. Marggrafthums Ober-Lausitz vor alters und jetzoan allerkräfftigsten und beständigsten hat können, sollenoder mögen gehalten werden, und hege solche Ehren-Bitter-Taffei einem jeden zu seinen Hechten, und zuErhaltung Ihrer Keyserl. Majest. als Marggrafen inOber-Lausitz im Nahmen Gottes des Vaters, Gottes desSohnes, und Gottes des Heiligen Geistes. Amen.

Zum dritten Beysitzer zur rechten Hand.Ich frage euch, ob diese Ehren-Ritter-Tafel nachBitters Art und alten Herkommen dieses MarggraftlmmOber-Lausitz einem jeden Rittermässigen zu seinerEhren Nothdurfft geheget und bestellet sey?

Der dritte Beysitzer zur rechten Hand.Herr Marschall, weil ihr solche Ehren-Ritter-Tafeleinem jeden zu seiner Ehren Nothdurfft vnd zu Erhal-tung Ihr Keyserl. Majest. als Marggrafen in Ober-Lau-sitz, Hoheit, mit Urthel und Recht im Nahmen derallerheiligsten Dreyfaltigkeit geheget, so habt ihr eseinem jeden untadelhafftig und zu Recht genugsam ge-hege't.

Nach Erledigung eines Ehren-Handel soll Ehrenholdzu den Beyständen nachfolgenden Vortrag, zu dreyenmahlen (doch durch ein wenig Intervallum) repetiren.

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