60
Geschichte der Heraldik, I. 5.
pfleget vnd der Gebrauch ist, inn die Erde mit ver-scharren vnnd begraben, vnd dafs gantze Geschlechtgetilget würde, so habe es doch die Meinung nicht,dafs jemands dadurch benommen solte seyn, die Cogna-tiou des verstorbenen Geschlechts zu seiner Nothturfftet ad conservationem nobilitatis, dignitatis et reputa-tionis suae, mit Zeugen oder briefflichen Vlirkunden,wie jhm dafs zu thun möglich zu Ritter Recht zu de-duciren vnnd dar zu thun
Also weiter gedenke ich Felle, dafs agnaten oderVettern, vnd dafs Geschlecht unter sich seihest einander nicht hat wollen annemen, vnd zu Vettern haben,dass etwa jbre Vorfahren mit einem andern Zu Namengenenuet, oder sich nennen lassen .... Sie haben aberzu Ritter Recht durch Instrumenta vnd brieffliche alteVhrkuuden so viel bewiesen vnd an Tag bracht, dassjhre Vorfahren, ob sie wol aus Zufall vnd per accidens,snccessive einen andern Namen bekommen, wie es wolin Schlesien nicht vngemein ist, Sie doch vor Alters,vnd vor vnd vber Menschen gedcncken mit dem Namendes Geschlechts genand, vnd des Schildes vnd Wapensallzeit sich gehalten vnd gebraucht. Hinwiederumb,wenn sich einer in ein Geschleckte eindringen woltevnd köndte nicht beweisen, dass er es were, .... würdesolcher zu Ritter Recht nicht allein billich davon ab-gewiesen, sondern auch de falso, als ein falsarius ge-strafft vnd condenmiret.
Also wenn sich ein Fall begebe, wie gleich jetzmulgeschieht vnnd in practica schwebet, dass sich einerwegen einer Erbschaft!, oder Succcssion in ein Geschlecht,darvon Ihr nicht viel vbrig, sondern man helt, dass siegar verstorben, angieht vnd petitionein haereditatiainslituiret .... Muss er, vnnd ist schuldig Beine Personzuvor zu Ritter Recht zu legitiuiireu vnd zu beweisen,dass ers sey, vor den er sich aufsgiebet, ehe man jhmin petitione haereditatis, was deferiret vnnd einrenm-
bet..... Was es aber für eine Meinung habe, wann
zweyerley oder vnterschiedene Geschlechter gleiche vnndeinerley Wapen führen, ob sie solche zu Ritter-Rechteinander wehren können oder nicht etc. Ist in dieserFrage solcher vnterscheid zu machen: Geschiehet esvon newem, dass sich einer eines gleichförmigen Wapensanmasset, kau es der ander wol wehren, denn .... nemotenetur pati, quod quis se ingerat in suam familiamvel poltet arma sua Ilaben aber zweyerley Geschlech-ter, von Ihren Vorfahren oder Eltern, gleicherley vndeinerley Schild vnd Wapen auff sich gebracht, vnndkann oder mag nicht dargethan werden, welch Geschlechtsolch Wapen zum ersten gehabt oder bekommen, Auffsolchen Fall kan keiner den andern anfechten oder zuRecht vornehmen .... Und ob sie einander darumb nichtwollen zu fried lassen, würde doch der Richter Senten-tiouiren vnd Vrtheil feilen .... Viel weniger giebet esStreits, so die Wapen wol einander ehnlich oder gleichsehen.
Es werden aber die Schilde mit Namen vnterschie-den Als wenn einer einen Ochsen Kopff, der ander einenKühe Kopff führete. Item, so die Farben verschiedensind. Denn ist was vnterschieden, kann niemand sagen,dass es einerley oder gleich sey. Vnnd so weiter müssenzu Ritter Recht auch Kaiserliche vnd Königl. Be-gnadungen vnd Adels Brieff gelten vnd angenommenwerden ').
1) Lucae schreibt über die Praxis der Ritterbänkein dieser Beziehung: das Ritterrecht verwirft zwar kei-nen der vom Kayser geadelt worden, und gibt einemjeden gebührenden Bespect, aber examiniret die Ursachedess in Adel-Stand erhobenen. Entspringet nun etwaeines und defs andern neuer Adel nicht aufs ritterlichenDiensten, so wird es desselben Wappen, wie sonst bey
Vnser Vorfahren haben auch sonder zweiffei beyvnd von Keysern vnd Königen, den Adel erworben,Allein liegen die Brieffe nicht mehr im Kasten, vnd istvns derweil die possessio temporis cujus initii memorianon extat, pro titulo et privilegio etc. Alle glaubenwir, dass vnsere Voreltern wegen vnd durch Tugeudvnd wolverhalten zum Adel kommen.
Es sollen aber doch nach der Lehre der Rechts-verstendigen die vom alten Adel hoher geachtet vndden new geadelten billich vorgezogen werden.
Daraufs mag man inferiren, so lange eitere vomAdel vorhanden, sollen newe in die Ritterbanck nichtgesetzt werden, wie ich dann vor mein Person nichtgedenke, dass ich etwa einen newen privilegirten Edel-mann in der Ritterbanck hette sitzen sehen.
Man muss aber hierbey, was gesaget wird, dassKayserliche vnnd Königliche Adelfsbriefe bey RitterRecht bestellen vnd gelten cum grano salis, solcheAdelfsbricffe vnd Begnadungen verstehen, welche denprivilegirten oder nobilitirten, einem Edelmann, so vonseinen vier Adlichen Ahnen vnd Vorfahren, a quatuorpaternis et maternis avis, Edel vnd tüchtig geboren,aequipariren vnd gleich machen, Dann sonst schlechteAdels- vnd Wapenbrieffe, wofern diese Clausul in specienicht exprimiret vnd aufsgedruckt, haben bey RitterRecht weder Krafft Wirekung noch Ansehen, vnd wirddass also im Brauch, wie man weiss, fest vnd steiffgehalten, vnnd lassen sich die Ehren Richter davonniemandes abwenden, So wären auch die privilegia novaenobilitatis, vnnd seynd nicht lenger kräfftig als dernobilitirte und geadelte nobiliter lebet und sich Ade-licher Sachen beflcisset. So bald er sich aber davonbegiebet, wird ein Kaufmann, oder treibet Kauffinan-schafft nam mereatura nobilitati derogat, Lernet einHandthierung oder nehret sich sonst geringer Sache
.....oder wird ein procurator vnd Zungendrescher Als
hat vnd niinpt auch die Begnadung ein End, auch sofern ob der geadelt in die matriculam eingeleibet, oderins Landbuch, wie es au vielen Orten nicht ein bösegewonheit ist, könnte ihnen doch solches nichts vor-tragen.
Ferner so gelten auch Keyserliche oder KöniglicheBegnadungen oder Wapenbrieffe nur so weit, als dormitniemands zu nahe gangen wird, denn so einer einesandern Wapen aufabrechte, hett derselbe billich einSache vnd gute Vrsach es zu fechten vnd zu wider-sprechen. Es stund dann im Kayserlichen oder König-lichen privilegio die clausula: Non obstante aliquva con-tradictione.
üb aber auch ein legitimirter per rescriptum prin-eipis zu Ritter oder Ehren Recht, quoad honores etarma familiae vorkommen oder bestehen kan, machenim fall die Rechts verstendigen einen solchen Vnter-scheid: Entweder ist die legitimatio simplex, oderschlechthin, als kan der legitiinirte das Wapen des Ge-schlechts von daunen er herkommen nicht führen, vielweniger zu Ehren-Recht vorbringen oder ist in der legi-timirten per consequens matrimonio (sie) reden, ob auchderselbe mit seines Vätern Schildt bey Ritter Rechtkönne gehöret vnd admittiret werden .... Es gehetaber mit schlechter Erbarkeit zu vnd ist nicht vielrühmlichen, wenn einer eine gute zeit wider GottesGebot, wieder Zucht Ehr vnd Tugendt mit Sünde,Schandt vnd Ergernuss der Leute, mit einer losenVetteln gelebet, auff die letzte nimpt er jhme den Sackzur Ehe, vnnd lest die Huren-Kinder ehelich werden.Auff einen solchen Fall, sage ich, haben es vnsere Vor-
denen Ritter-Wappen ordentlich geschieht und bräuchichist, keines wegs mit Trommeten beblasenlassen. (Fr. Lucae, schles. Chronik [1689] S. 1781).