Geschichte der Heraldik. I. 5.
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jhren Kindern viel Vngelegenheit vnnd Vnrath schaffenvnd anrichten.
Es ist aber auch allhie zu mercken, ob vielleichteiner, so etwa an einem seiner Schildte mangel vnndfehl hette im beschicknuss Ritte, in der Ritterbancksesse, vorm Ritter-Recht redete, oder einem zum Schildteschwüre, etc. vnnd würde darzu stille geschwiegen, vnndes excipirete niemands darwieder, bleiben doch solcheactus krefftig vnnd jhrem Wesen vnnd Würden, wieman dann solches bil's hieher in Vbung vnnd practicabey Ritter Recht gesehen vnd erfahren hat.
Welcher nun wil, saget man, oder welchem vonnöten, seine vier Adeliche Schilde oder Wapen, zu RitterRecht oder der bestellten Ehrentaffel an Tag zu bringen,vnnd dieselben glaubwürdig zu machen, Soll er mit An-ziehung des Marschalcks vnd der Rechtsitzer tragen,welcher Schildt jhm zum ersten zuvorführen gebühre ,der Marsohalck giebt, Antwort: Er soll seines VäternHaubtschildt erstlich vorführen.
Darauf!' muss also derselbige erste Schildt mit Keimvnd zweyen Zeugen, guter rechter Edelleut, für dieRitterbanck gebracht vnd geleget werden, denselbenzugebrachten Schildt lest der Marschalck durch denHeroldt öffentlich dreymahl nach einander aulsruttenmit solchen Worten, allhie hat N. N. vorbracht seinesVätern Haubtschildt, vnd will den vorführen, wie zuRitter Recht recht ist, ist jemand dorwieder, der redejetzund vnd schweige hernachmals stille bindet sichnun jemands, der Einsage hat, wiederfehret doran bey-den Theilen, was zu Ritter Recht recht ist, Ist aberniemands darwieder, nachdem der Schildt dreymal auls-geruffen, so beschweren die Zeugen den Schildt, dasssie wissen, dass vorgelegter Schildt aller Farben recht,Ihres Freundes Vätern angoborner Herr i), vnd rtauüt-schildt ist, vnnd sey zu diesem Schildt vnnd WapenIhr angeborner Freund vnd Vetter Vnnd so es alsorichtig vorleufft, erkennen die Ehren Richter den Schildtkrefftig vnd dass N. seines Vätern Haubtschildt, wiezu Ritter Recht ist, vorführet habe, vnd lest daraultder Ehren Marschalck den vorführeten vnd also dedu-cireten Schildt, mit der Trommeten beblasen 1.
Dessgleichen Process helt man folgends mit denandern drey Schilden, als des Vätern Muttern Schi dt,der Mutter Schildt, vnd der Mutter Mutter Schildt, nurmutatis mutandis. Eben also auch wenn etwa einemnur ein Schilt zu vorfuhren von nöhten wer als dassvielleicht seiner Freunde zu demselbigen Schilde wenig,oder weren gar alt, vnnd giengen auff der Grube, oderaus andern billichen Vrsachen oder Bedencken. UD esauch geschehe. dass einer bey seiner Aufsführung keinPart hette, wüste aber doch gleichwol, dass ihm heim-lich detrectiret vnd nachgeredet würde, desselben JNoth-turtft wolte sevn ad majorem forte cautelam dass seinAusführung durch des Fürsten Patent sonderlich andem Ort, da etwa ein Gericht vormereket publice vndöffentlich kund gemacht, vnnd manniglich msmunet,
1) Im Original steht durch Druckfehler „Herr", -s Päter ist immer Heerschild gedruckt.
2) Lucae (Schlesisehe Chronik S. 1782) schreibt„Zweifelsohne ist auch dieses (d. i. die Erinneiung
z u erhalten) die Ursache gewesen warum Hcrtzogin-äerieus IL „ Lignitz und Brieg, und Herteog Geor-S'us II. zu Ligni t z un d Brieg, diejenigen Schilde undRappen, welche bei dem Ritter-Recht mit der aromme£n beblasen worden, hernach in die Fürstliche Müoss-Kirche zu Brieg in grosser Menge, samt denen, Namen^r Ritter, aufhängen Hessen, wie man noch heutigesTages dieselbigen daselbst sehen kann dafern e nichtbe y jetziger Veränderung defs Gottes-Dienstes sind abgenommen worden."
vnnd wofern jemandes wieder solche Aufsführung zureden oder einzuwenden was hette, erfordert vnd citiretwerde.
Also hat man aus diesem, was bifsher von derAufsführung erzehlet, zu Ritter Recht eine Regel, dasszur probation vnd Vorführung eines oder des andernAdelichen Schildes eydliche bethewerung zweyer Zeugendesselben Geschlechts vnd Wapens erfordert wird.
Ferner sagen etliche, findet man jhr, so ambigirenvnd zweiffei haben, vnd nicht für gewiss vnnd de veri-tate asseveriren können, ob dieser Schildt, mit offenenoder zugeschlossenen Helmen oder aller Farben, alsovon jhren Vorfahren auff sie kommen sey oder nicht.Ich habe jhr selbst also daran hören zweiffei haben,als man bey ansehnlichen Fürsten im Lande die Wapenhat in die Kirchen geben sollen, denn ob sie des Schil-des vor sich gewiss gewesen, haben sie doch von Far-ben aller Ding gewissheit nicht gehabt. Darum achtenviel Leute, dass es schwer sey einen Schildt, de veritatezu beschweren vnd zu bethewren. Vorgesetzte vnd er-zehlte Regel aber, hat jhren richtigen fortgang vnndbescheid, Wenn der Blutsfreunde vnd Vettern zum Schildezween im Leben vorhanden vnnd zur stelle können ge-bracht werden. Gleich aber, wie keine Regel ist, welchenit jhre exception hette, also ist diese Regel auch nichtohne ihre limitationes vnd fallentias. Wir wollen etlicheerzehlen, so sich bey vnsern gedencken zugetragen vndbey Ritter Recht begeben haben.
. . Ich weiss vnd bin dabey gesessen, dass vormRitter Rieht, oder besetzten Ehrentaffel nur ein eintzeleragnat oder Vetter vorkommen vnd geschworen. Es istauch keiner im Leben mehr gewesen, Man hat aberheyneben eines andern Vettern, welcher in Vngarn beymKriegswesen schon verstorben, aydliche bethewrung,wie er vor seinem Hauptmann vnd besetztem ordent-lichen Fehlt oder Kriegfsrecht seinein Vettern zuvorzum Schildt geschworen, neben dem eiutzelen zeugenvor die Ehrentaffel bracht, vnd ist zu Ritter-Recht vorkräfftig vnd genung angenommen.
Ich weiss dass Freundte zu einem Schildte ausPreussen jhrem Freundte vnnd Ohmen in Schlesien, sei-ner Mutter Mutter Schildt allein durch schlecht Brieffvnd Siegel bezeuget, vnd ist zu Ritter Recht auch vorgenungsam erkandt.
Ich gedencke, dass eine Weibes Person eine einigeagnatin vnd Freundin zum Wapen jhren Freunden, sodass Wapen bedorfft, den Schildt geschworen, undist zu Ritter Recht auch für recht vnd für bündigangenommen vnnd gesprochen, vielmehr kondte es einManns Person vnd einiger agnat oder Freund zum Wa-pen thun.
Ich weis auch, dass kein agnat zum Wapen vndkein Vetter vorhanden gewesen, vnd seynd zwane andereZeugen vom Adel anderer Geschlechter,' denen, welchesich aufsführen wollen, Ihr Adelich herkommen vndjhren Haupt vnd Heer-Schildt zu schweren, zu RitterRecht zugelassen.
Ich habe auch in gedencken, dass es ein gantz Ge-schlecht angegangen, vnnd hat einer aus jhnen durchbrieffliche Vhrkunden vnd alte Fürstliche Brieffe, dasssie vor alters als vnd vorEdelleute intituliret, geachtetvnd gehalten, nach dem Zeugen nicht vorhanden ge-wesen, bezeuget, vnd ist zu Ritter Recht bestanden...Aber ... so lange Zeugen, vnnd derselben Aydliche Be-thewrung vorhanden, wird keine andere probation, be-weifs oder Vorführung zu Ritter Recht aeeeptiret vndvergönnet.
Vnd ich trage keinen zweiffei, ob sich der Fallzutrüge dass eine gantze Cognation, Siepschafft oderFreundschafft so etwa einer zu Aufsführung seiner vierSchilde bedürffend, vnnd der gantze Stamm vorblichevnd vorstürbe, auch der Schild vnd Wapen, wie es