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Geschichte der Heraldik. I. 5.
sonder, wer unrecht befunden wird, soll dem Fürsten(an des Hoffe er gestanden) in seine Cammer verfallensein, Funffzig Gulden Ungerisch, und dazu den Kegen-theill richten seine Kost und Schäden, nach Erkänndt-nuss des Fürsten und seiner Ritter-Bangk. Niemandsoll dein andern vor ausländische Fürsten heischen, woes aber geschehe, soll er vorzureitten nicht verpflichtetsevn, es wäre denn sein guter Wille" >).
Die (Jompetenz des Ritterrechts erstreckte sich le-diglich auf die adeliche Herkunft, rittermässigen Stand,Geschlecht, Namen und Wappen der 4 Ahnen. In die-ser Beziehung schreibt Scluckfus 2 ).
„Hette nun einer den andern ausserhalb seinesAdels, Namens, Geschlechts und Wappensgetadelt, jhnen sonsten mit bösen Verhaltnuss, wie esallenthalben Namen haben, vnd benant werden mag ge-schmehet vnd gescholten, soll der gesclimehete solcheinjurien bey dem Cammerrecht sclirifftlichen klagen,darauff der Beklagte oder Schmeher neben Einführungder Klagen ohn alle Ausflüchte, bey Verlust seinesAdels, zu dein nechsten Cammerrecht zu erscheinen,soll citiret vnd geladen werden."
Die Schlesischen Stände beschlossen, vermöge desFürstentags-Besclilusses Freitags nach Galli Anno 1554,das Eitterreeht in Schriften zu bringen, denen Nach-kommen zur Nachricht ■ , ). Darauf hat Georg von Wentzkyseinen Tractat verfasst, welcher indess erst viele Jahrespäter (1615) in den Druck gelegt wurde.
Nachstellend der Titel und ein Auszug des Wich-tigsten aus dem äusserst interessanten Werkchen.
Kurtzer Tractat vnd Bericht, Von dem Schlesi-schen Kitter Recht vnd Ehren Gericht, denen vomAdel vnd Ritter Standt zu besonderm Dienst vndwolgefallen, durch weiland den Edlen, GestrengenHerrn Georgen von Wentzkhy vff Peterss-heyda, Auff Bitterwitz, Bertelfsdorff vnd PloMühle, Fürstl. Liegn. vnd Brieg. auch Bischoffl.Rath, gestellet, Numehr aber aus gewissen Vr-sachen in Druck gegeben. Cum Gratia et Pri-vilegio Sereniss. Elect. Sax. Leipzig, Bey AbrahamBamberg, In Verlegung Hans Eyerings vnd Jo-hann Perferts, beyder Buchh. in Bresslaw. ImJahr, M.D.C.XV. (4". 124 S.).„Erstlichen, wo etwan einer vom Adel aus dringen-den oder anderen Dil liehen vnd veniünff'tigeii bedenckenseiner Nothturfft erachtet vnd befindet, einen, mehr,oder alle seine vier Ahnen vnd Schilde: (Denn nachArt dieses Landes ein Edelmann vierschildig sein muss)bey Ritter Recht darzuthun vnd zuvorfiihren, Auff die-sen Fall mag Er bald bey einem Landesfürsten oder
Durchlauchten Person ..... vmh bestellung vnd be-
setzung einer Ehrentaffel anhalten, und daselbst, wennes erhalten, seine Nothturfft, wie sich's gebühret, ver-richten und befördern.
Zum andern vnd am gemeinesten wenn einer anseinem Adelichen herkommen oder anknnfft, in generean allen seinen vier, oder in speeie an etwa einem sei-ner Almen vnd Schilde vernichtet, getadelt, vnd ange-griffen, oder sonst injurirt vnd an seinen AdelichenEhren ...... geschmechet wird, auff solchen fall kann
man zum Ritterrecht nicht greifen oder procediren nochvmh Verordnung einer Ehrentaffel .... anhalten .. .
man komme denn durch breuchliche vnd ordentliche Be-schickung daizu und werde dann zuvor der Injuriantoder der Verleuinbder was er an der Injurien vnd
Schmehung gestendig, oder nicht, beschicket vnnd be-sprochen ').
„Auff solch vnd dergleichen Mittel vnd Wege wer-den in der Fürsten Höfen in Schlesien viel Ehren vndinjurien Sachen, in der sühne hingeleget vnd vertragen.Dann es beinüben sich die Hochloeblichen Fürsten ausFürstlicher Tugend, wenn auch eine Ehrentaffel oderRitterbanck bey jhnen schon erhalten vnd aussbracht,bissweilen auch albereit besetzet, viel lieber Adels vndRittersleute in der sühne zu vorgleichen, vnd die sachehinzulegen, vnd die Part aus habender Fürstlicher ge-walt vnd macht an Ehren zuversorgen, vnd bey gutemNamen vnd giimpff zu erhalten, als den zweiffelhaftigenvnd gefehrlichen Gang des Rechtens gehen zu lassen.Offt nimpt sich auch die loebliche Freundtschafft derParten an auff dermassen mittel vnd wege vnd auffconnnnation eines Landes-Fürsten fried zu machen.
Und ist anfänglich die Ritterbanck oder das Ehren-Gericht, von den alten loeblichen Fürsten vnd Ehren-Richtern, biss auff die jetzigen, nach Einführung desRitter Rechtens allezeit bestelt vnd besetzt mit zwölffRittermessigen Personen eines rechtfertigen Adels vndaus zwölff vnterschiedenen Geschlechtern . . .
Aus diesen zwölff Personen wird eine zum Mar-schalck Amt, vnnd eine zum Cantzler oder SchreiberAmpt deputiret, vnd zum Marschalck Ampt hat manvon Alters gerne einen gehöhnten Herren . . . geordnet.
Die Felle aber, so vor Ritter Recht vor vnd an-bracht werden, seynd zweyerley. Entweder ists einAufsführung oder sonst ein ander Ehren oder Injurien-sacb. Am schiekligsten macht man von der Aufsführungden Anfang, wenn einer sich von seinen Ahnen vnndSchihlten ausführen oder seinen Adel vorführen wil oderniuss. Si qvis enim allegat nobilitatem, giebet sich je-mand vor einen vom Adel aus, ist er dass zuvorfechtenvnd darzuthun schuldig.
„Und nach sonderlicher gewonheit vnd eingeführtenAdell's vnd Ritterbrauch dieses vnsers Vaterlandes, sollvnnd inuss ein Edelmann vierschildig seyn, vnd dass ervon vier Väterlichen vnnd Mütterlichen Adelicheu Ahnenherkommen vnd gehohren sey, beweisen vnd darthunkönne.
Sonst wofern er sich also vierschildig nicht vermag,zu qualificiren oder zu legitimiren, wird er vor einentüchtigen Edelmann nicht geachtet, bleibet ohne nachredetadel vnd vorvvurff nicht, kau in besehicknufs sich nichtbrauchen lassen, in der Ritter Banck oder Ehren Taffeinicht sitzen, vor derselben nicht reden, noch jemands
zu Ritter Recht einen Schildt schweren.......Drumb
hats nicht zweiffei, dass ein vnqualifirter keinen tüch-tigen Edelmann beschicken kan, denn er darff jhme auffsein besehicknufs, wegen mangel seiner qualitet nichtAntwort geben. Er kan sich auch des Ritter Rechten,in nichts anniassen, noch etwas darbey zu thun haben,sondern wird gleich, als wenn er nicht vom Adel repu-
tiret oder gehalten..... Kan derwegen keinen rechten
Edelmann an Ehren verletzen, oder mit was bezüchti-gen vnd belegen, dass jhm an Ehren schädlich oderverantwortlich sey, kan wieder keinen tüchtigen Edel-mann zeugniss geben, darff im Thumier nit reiten, nochkeinen vntadelhafftigen vom Adel dazu provociren oderaufsfordern, In summa mag keiner Privilegien, _ Frey-heiten vnd praerogativen, damit zu Rechte willkührvnd gewonheit, der Adel in Schlesien begäbet, befreyhetvnnd begnadet, gemessen noch gebrauchen.
Also sihet man, wie manchmahl die Väter sich vbelvorsehen vnd bedencken, vnd durch vngleiche Heyratben
1) Lünig, coli. nov. I. 10.
2) schles. Chronik (1625) S. 363 f.
ej seines. cnroniK i-iozoi ö. dt>d i. i) Formulare solcher Beschickungen finden sich bei
8) Carpzov, Oberlaus. Ehrentempel (1719) S. 157 ff. v. Wentzky, sowie in der schles. Chronik von Schickfus.
1) Formulare solcher Beschickungen finden sich bei