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Geschichte der Heraldik : Wappenwesen, Wappenkunst, Wappenwissenschaft
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Geschichte der Heraldik. I. 5.

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Solche Kampfgerichte hat es an den verschiedenstenOrten des Reichs gegeben. Geradezu berühmt ist dasSchlesische Ritterrecht, von 'dem wir im Ca-pitel 5 handeln werden.

Auch das Kampfgericht des Burggrafthums Nürn-berg führte die Bezeichnung Ritterrecht.

Ritter Ludwig von Eyb schreibt (nach 1486) inseinen (selbsterlebten) Denkwürdigkeiten').Item meingnediger herr Marggraf Albrecht Churfurst etc. hat einRitterrecht zu Schwabach gehabt, antreffent HerrMangen von Hasperg Ritter und reiten von Rechbergzu Aichach die einander zu eren und recht vor dem ge-nanten Meinem gnedign lierrn und den hernach geschri-ben Rittern vorgestanden sein....."

Die Ordnung dieses Kampfgerichts hat Samuel Wil-helm Oetter2) im vollen Wortlaute publicirt.

Nach derselben musste der Kläger geharnischt vordas Landgericht kommen und sich einen Fürsprecherausbitten. Derselbe musste seinem dienten zuvörderstalles dingen, das ein Kämpfer durch Recht billig habensoll.

Der Fürsprecher sprach darauf, dass der Klägerhier stehe in das Reiches Noth und vorbringen, wie seinGegner habe gerathen an das h eilige Reich,und er wolle ihm das beweisen mic seinem Kolben aufsein Haupt, nach Kampfes Recht.

Der Kläger musste beweisen, dass sein Widerpartihm in der Streitsache vor dem zuständigen ordentlichenGerichte zu Ehren oder zu Recht nicht vorkommenwolle. Der Gegner ist alsdann zu beschuldigen, dass ermit Verachtung des Gerichts wider das heilige Reichgethan, oder an das h. Reich gerathen habe.

Erschien der Gegner auf das kämpfliche Fürbotnicht vor dem Kampfgericht, so wurde die Kampf-acht gegen ihn ausgesprochen. Der Richter sprachihm Eigen und Lehen ab, verkündete sein Weib zu einerWittwe, seine Kinder zu Waisen, seinen Leib frei denVögeln in den Lüften, den Thieren in den Felden, denEischen in den Wassern.

Erschien der Gegner und war er nicht geneigt, denStreit im ordentlichen Rechtsweg erledigen zu lassen,a o wurden ihm auf Begehren des Fürsprechers seine»Lehrtage zum Kampf nämlich sechs Wochen und dreiTage bewilligt. Nach Verlauf dieser Zeit fand ein zwei-er Termin statt, in welchem das Kampfgericht denTag zum kämpflichen Austrage festsetzte.

Im letzten Termine, dem Tage des Kampfes, wur-den dem Kläger und dem Antworter je ein besondererWarner, ein Lufsner und ein Grieswärtel be-stellt.

Der Warner musste seinem Kämpfer vor Beginn<j e s Kampfes mit AVort das Beste rathen und warnen,ü ? c! ' mit solchen stillen Worten, dass er über den Ringnicht erschalle. Im Kreis (während des Kampfes) durfte<j r warnen mit Deuten, Winken und Wortzeichen, vorde m ersten Sieg und nicht länger.

Der Lufsner durfte sicli während des Kampfeszu seinem Kämpfer thun, um desto besser alles zu hö-ren und zu verstehen, was sich zwischen den Kämpfernl)e gebe, doch durfte er keinen Tlieil berühren.

Was er wahrnahm, musste er dem Warner mit-teilen, welcher seinerseits den Kämpfer durch Zeichen^ständigen konnte. , ,

v,. D er Grieswärtel musste auf Verlangen desLamers oder Lufsners die Staugen ungefährlich vor-

s *) Herausgeg. von Dr. Const. Höfler (Bayreuth 1849) ld8. Vergl. Jungens Mise. I. 366.

J) im ersten Versuch einer Geschichte der liurg-

halten und unterschiessen, doch also, dass er damit kei-nen Theil verletze, oder einem zu Nutz und dem andernzu Schaden kommen möge.

Den Kämpfern wurden je drei Kolben zum Kampfbewilligt. Die Ausrüstung war einhölzerner Schild mitSpitzen, oben und unten Eisen, von Holz, Adern leyraund Leinetuch gemacht und ein wollenes Kleid, nemlichRock, Hut und Hosen aneinander mit Riemen genäht,darauf ein Kreuz von Leder; der Hut von Leder undLeim gemacht, niit Wollentuch überzogen und vornenunter Angesicht offen."

Jeder Kämpfer konnte die Stangen und Ruhe drei-mal begehren. Doch hatte er, wenn er sie zum drittenMal verlangte, den Sieg verloren.

Unbefugten Störern des Kampfes wurde ohne alleGnade und augenblicklich die rechte Hand abgeschlagen.Das letzte Kampfgericht (d. i. der dritte Termin) unterdessen Augen der Kampf vor sich ging, wurde zu Fürthbei Nürnberg besetzt. Das Amt zu Fürth musste dieSchranken herstellen lassen. Ein jegliches Haus imUmkreis einer Meile musste auf Verlangen der Herr-schaft einen geharnischten Mann nach Fürth schicken,um den Schirm des Kampfgerichts handhaben zu helfen.

Die Kampfgerichte waren sowohl nach ihrer Ver-fassung als nach ihrer Zuständigkeit und nach ihremVerfahren in den verschiedenen Provinzen des Reichsdurchaus verschieden geordnet, wie wir diess durcheinen Vergleich der oben skizzirten Ordnung mit demSchlesischen Ritterrecht klar erkennen werden.

Der Ladhof zu Ungenau mit dem Gerichte und dasGrieswartamt zu Ehenheim (Klsass) waren Reichs-lehen. K. Friedrich III. verlieh diese Gerechtsame zuGrätz am 27. October 1466 alsvermahntes und ver-schwiegenes Reichslehcn" dem Johann Weigersheiin.

5. Capi tel.Was Sfhla'MCMcltc J&Htcrrfelit.

Das Schlesische Ritterrecht steht seinem ganzenUmfange nach in den Rechtsanschauungen des Sachsen-spiegels und muss demnach als eine uralte, in merk-würdiger Treue festgehaltene Institution angesehenwerden. Ueber den Ursprung derselben meldet Sehick-fus \ :

So lange als Schlesien vnter Polen gehörig ge-wesen hat man in diesem Lande von dem Ritter-Rechtnichts gewtist. Demnach aber vmb das 1304 Jahr Hen-ricus Fidelis des Polnischen Adels Barbarischem Mut-willen stewerte, vnd er gleich, wie aucli andere Fürstenhin und wider den deutschen Geschlechtern Wohnungeneinräumete, auch viel Deutsche vom Adel .... sich inSchlesien niederliessen, vnd ihre domestica jura behiel-ten .... haben gleichwol die Fürsten auch därauff ge-nawe acht gegeben damit gebornen Ritters- vnd Adels-leuten dieselben sind gegeben worden."

Im dem 15jährigen Landfrieden, welchen die Ständedes Herzogthums Ober- und Nieder-Schlesien aufrichte-ten, und der d. d. Ofen Sonntag nach Dorothea 1513von König Wladislaus von Ungarn und Böhmen bestä-tigt wurde, findet das Ritterrecht eine ausdrücklicheAnerkennung. Es heisst da im 9. Artikel:

jVon Ritterlichen Heischungen.So die von der Ritterschafft ann einander aus leich-ter Sachen beschuldigen, und für die Herren Fürstengefordert haben, wird sich ein ider Fürst mit seinerRitter-Bangk kegen Menniglich woll wissen zu halten.

*/ im ersten Versuch einer uesemeuue u« ,,"g 0 .____________

I 93 ff . V011 N ü U erg. Frankfurt u. Leipzig 1751. 8 . ^ ^.^ ^^ ^^ ^^ ^ ^