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Geschichte der Heraldik : Wappenwesen, Wappenkunst, Wappenwissenschaft
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Geschichte der Heraldik. I. 5.

befindliche Familie in diesem oder jenem Land vonmänniglich vor ritterhürtig gehalten und geehret worden.

VIII vo. Die richtigkeit der waapen betreffend, dafinden sich gemeiniglich grosse fehler und Unachtsam-keiten, theils von den herrn aspiranten selbsten, theilsvon den mahlern, welche ihro und ihrer anichen stamm-wapen nicht mit genügsamer Sorgfalt anzugeben wissen,oder bedacht sind, sondern wol oefters dafür halten, esseye gnug, wann nur etwas im wapen stehe, es mögegleich dieses oder jenes thier in krummen oder geradenbalcken, oder die färben roth, weiss, blau, oder anderegattungen seyn, woraus dann erfolget, dass wann her-nachmahls die verflichtete examinatores andere Wapen-bücher oder schon aufgeschwohrne Stammbäume dar-gegen halten, die wapen in vielen stücken discrepantund vitiös gefunden worden; gleicliergestalt ergiebt sichoefters, dass einem wapen ein geschlechtsnahmen bey-geschrieben wird, welche nicht zusammen gehoeren son-dern nach denen wapenbüchern, das benahmste ge-schlechte ein gantz anderes wapen führet, oder das an-gegebene wapen einem gantz andern geschleclit ange-hoerig ist; dergleichen fehler oefters passiren, wenn diegeschlechter schier concordante nahmen führen, und nurin ein- oder andern bnchstaben, syllaba, oder auch nurin Versetzung ein- oder andern buchstabens differiren,welches hernachnials nichts als verdriesliche difficultae-ten und ausstellungen verursachet, dahero hat ein jederaspirant mit aller mensch- und möglichen Sorgfalt dahinzu trachten, damit er bey Verfertigung seines Stamm-baumes von der eigentlichen hesehaffenheit seiner anichenwapen und nahmen wohl gesichert seye, und keine feh-ler mit einschleichen lasse" ').

Nicht zu verwundern ist es daher, wenn die stifts-mäfsigen Geschlechter hei Verlieirathungen sich vor-sorglich nach den Ahnen der Heirathscandidaten erkun-digten. Rudolph! *) schreibt ]C>98:

Es wird auch wol ztiweiln bey Verheurathungenvon ein- oder anderer Seite solche probation verlangtum die alte adeliche Häuser vor Verwaiidtschafften zuverwahren, welche ihren Nachkommen, in dergleichenund andern Fällen (bei Stifts -Trabenden) nachtheiligsein möchten."

v. Hattstein schreibt in derVorred" zu seinerHoheit d. d. Reichsadels" (I».

Glückselig diejenige, so ihre Ahnen in dem Standhaben, dass solche auffallen Stifftern etc. passiren können,welches ein sehr hochschätzbahres , und edles Kleinodist, worüber höchstens zu halten, und nicht (wie öftersgeschieht) umb ein geringes Absehen verschertzt wird,da die Nachkommende 100 und mehr Jahre daran zuverdauen haben; Derohalben ist kein Cavalier zu ver-dencken, bevor sich derselbe in eine Eheverlöbniss ein-lasst, sich wohl umb die Ahnen zu erkundigen, undnicht wie die Fliegen in den heifsen Breyhinein blumbt, und die Reue hernach zu spath be-kombt."

4. Capitel.

I»:»s Kaii>|ii*reeht.

Bei Todesstrafe sei kein Mensch so kühn,Dass er die Schranken anzurühren wage,Den Marschall ausgenommen und Beamten,Die diess Geschäft gebührend ordnen sollen.Shakespeare, Richard II.

Eine hohe Bedeutung hatte die Ahnenprobe fernerdurch das Gerichtsverfahren des Mittelalters, welchesneben anderen Gottesurtheilen auch den Zweikampfals Beweismittel zuliess. Hiebei war es Vorschrift, dassein Zweikampf nur unter Rechtsgenossen stattfindenkonnte. Niemand brauchte weder einem Uebergenossennoch einem Untergenossen im Zweikampfe zu stehen ').Der Sachsenspiegel sagt in Art. lj:

Welch scheppinbar frie man eynen seinengnossen czu kämpfe anspricht der bedarff czu bewei-sene seine vier anen vnd seyn hantgemal vnd dy czubenumene adir yenner weigert ym kampfes mit rechte.Wer sich des andern czu kämpfe vnderwint, entgehiter ym mit rechte er muss on mit busse lassen."

InDietrichs erster Ausfahrt" (15. Jahrh.) fragteDietrich von Bern den Libertein der mitjustieren" will,nach seiner Geburt.

Unter den Kampfgerichtsfällen, die aus der Praxisdes Kaiserl. Landgerichts Burggrafthums Nürnberg er-halten geblieben sind, sind zwei Fälle aus dem J. 1433von besonderem Interesse.

Crafft v. Enslingen sandte am Dienstag vor demH. Palmtag dem Peter von Berlichingen zu Allezheimeinkämpflich Fürhot." Der v. Beilichingen antwortete:Crafft v. Enslingen sei nicht Wappen Genoss vonVater und Mutter und sei ihm auch nicht Ge-nosse mit ihm zu fechten.

Crafft v. Enslingen behauptete jedoch, es wäre seinAliherr Vater und Mutter Wappens Genoss; er hoffe,dass der v. Berlichingen sich des Kampfes damit nichtwehren möge, dann er ihm Genosse genug sei.

Peter von Berlichingen verlangte den Beweis, dassCrafft v. Enslingen geboren sei zu den Wappen vonvier A hnen.

Das Gericht, zu Kadolzburg am Donnerstag vorPalmarnm tagend, verschob das Urtheil auf den nächstenGerichtstag.

An demselben Tage wurde das kämpfliche Fürbotdes Claus v. Enslingen genannt v. Hurlach gegen Eber-hard v. Berlichingen zu Homburg verhandelt. Eberhardv. Berlichingen erbot sieh dem v. Enslingen gegenüberzueinen freundlichen Rechten" und bestritt, dassClaus v. Enslingen ihm Genosse sei; es sei wissentlich,dass v. Enslingennit Edel sei, wann sein Muter seiein Bürgerin von Hall."

Das Kampfgericht entschied :seit der Berliehingerdem geboten bab, Ehren und Rechtes zu sein vor demLandgericht und der Claus darauf geantwortet hab, dassihm dan er Berliehinger nicht schuldig mit ihmzu fechte n" 2 )

In Bezug auf das Kampfrecht giebt der Sachsen-spiegel in Art. lxiij noch besondere Vorschriften:

Der lichter sali zweyne boten geben irem iezlichendie do vechten sollen, die do sehen das man sie gerbenach rechter gewahnheit. Leder und leinen dingk müs-sen sie wol an thun als vil also sie wollen. Houpt vndfusse sint on vorne blofs; vnd an den henden sollensie nicht mer haben wanne donne hantschun. Eyn blossswert in der hant vnd eyns adir zweie vmbe gegort,das stehit an irer beyder köre, Eynen seneweln schiltyn der andern hant, do nicht wenne holtcz vnd lederan sie. Die puckelen müssen wol ysern seyn. Eynenrogk ane ermele hoben der gare."

Der Deutschenspiegel setzt hinzu:auch solman den laeuten vride gepieten bei dem halse unddaz si nieman irren an irm champfe."

1) Estor, commentat. et opusc. Vol. I Pars 3Lemgoviae 1772. S. 789 ff.

2) Heraldica curiosa S. 57.

1) Auch das moderne Duell, das seinen Ursprungauf das Gottesurtheil des Mittelalters zurückführt, hatdiesen Grundsatz in der Form der Satisfactions-Fähigkeit bewahrt.

2) C. F. Jungens Misccll. Tom I, 198 ff.