Geschichte der Heraldik. I. 5.
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heim in einem Lehensprocesse sagen: „über Magschaftund Sippschaft werde in Gerichten auch schon das Zeug-niss von Hörensagen zugelassen, denn sonst wäre selten,dass einer beweisen möchte, wer sein eigener Vater ge-wesen , weil man darüber gar hart Kundschaft findetals von Hörensagen. Selten finden sich alte Leute,welche des Geschlechtes Grade und Gesipp ausrechnenkönnten" l ).
Diesem Uebelstande wurde allerdings gegen Endedes 16. Jahrhunderts durch Einführung der Kirchen-bücher abgeholfen. Wo diese nicht ausreichten, mussteauf Leichensteine zurückgegangen werden J ).
Von der skrupulösen Prüfung der Ahnenproben er-halten wir einen Begriff durch nachstehenden Auszugaus der „Anweisung was ein jeder in den hohen teutschenritter orden adspirirender Cheualier zu verfass- undproducirung seines stammenbaumes zu beobachten, undzu documentiren hat." (ca. 1750 .
„I mo Jst zu wissen, dass ein jeder in dem hohenteutschen ritter orden adspirirender Cheualier einenfoermlichen Stammbaum produciren und immitten dessen
1) Unterfränkisches Archiv XIV, 3, S. 206
2) Das „Speculum Notariorum, das ist NotariatSpiegel vnd ausführlicher Bericht vom Ampt der No-tarien etc. Durch Philips Meystern von Lindenfels, amHochloebl KeyserlichenCammergerichtlmmatr. u. approb.Notarium vnd Stadtschreihern zu Neustat an der Harth.Gedruckt zu Meyntz hey Balthasar Lippen. Im J. 1616."(fol.) enthält S. -656 ein besonderes Formular: „üocu-nientum vber ein abgerissen Adelich Wappen", ein Be-weis, dass der Eall in der Praxis sehr häufig vorkam.Ich lasse das Formular im Wortlaute folgen.
„WirN. N. Bekennen vnnd thun'kunt allermännig-lichen, mit die-em offenen Brieff, dass vns der Edel vndLrnvest N. von N. auff heut Datum in Schrifften zuerkennen geben, was massen jhme von weylandt dessGestrengen, Edlen vnnd Vesten N. von N. Obristenseligen Gedächnuss Epitaphio, so jlime in der Pfarr-kirchen allhie durch seiue Verwandten vor etlichen•Jahren auffgerichtet worden, ein glaubwirdige Beschrei-bung und Abriss von desselben Anherrlichen Wappenvonnöthen weren, mit angehefftem Bitten, wir der War-ue it zu stewer jhme, wie solches alles allhie dieser Zeit|u finden vnd zu sehen, vnder vuserm Insigel briefflicheSchein vnd Vrkunden verfertigen vnd mittheilen lassenholten, solche an Orten vnd Enden es sein Notdurffter .lieischen möchte, vor- vnd aufzulegen haben. Wannwir dann sein Ersuchen nit vnziemlich ermessen, auchKundschaft der Warheit niemands abgeschlagen werdenS °H> zu dem wir männlichen in ehrlichen Sachen nachVnserm Vermögen vnd billichen Bingen fürderung zu«weisen geneigt vnd willig seynd. Als liaben wirlessen obgedachten N. von N. anherrliche Wappen mit
£ e n Farben, wie sie an dem obbesagten, in Stein ge-i^weii, vnd an der Wandt bey der Sacristey in der^larrkirchen allhie auffgerichtem Epitaphio zum Haup-
*? n gemacht worden, am Ende dieses Brieffs, durch ein«ahler abreissen lassen. Vnd ist sein von N. Bildtnuss,^ e ein Rittermäfsige stehende Person in vollem Küriss,?»t einem Schwerdt an der Seiten, vnd Begimentstab" l der Rechten Handt, gleichfalls in Stein gehawen,jna mit Barben gemahlet, zu Küssen aber ist die Grab-^ m ' lff t, Lateinisch vnnd Teutscli also mit vergüldten"«Chstaben geschrieben etc. Zu melirem (Glauben dass»«es obgeschriebener massen also in Warheit beschaffen,£° haben wir vmb ebrngedachten N. von N fleissigerßitt willen, diese schrifftliche Vrkund mit vnserm undgemeiner Statt N. Seeret Insigel besiglen lassen, dochsm? u nd vnser n Nachkommenden ohne Schaden. So ge-sehen etc."
beweisen müsse, dass er von 8 ahnen vaetterlicher und8 ahnen mütterlicher seits, adelicher ritterbürtiger ge-schlechter teutschen geblüts herstamme; dieser beweisbestehet nun hauptächlich in drey stücken, nemlich
1) in probirung der filiation oder descendenz, wienemlichen eine generation von der andern posterire,mithin, dass der herr producent keine andere geschlech-ter in seinem Stammbaum angebe, von denen er nichtwürcklich herstamme
2) der ritterburtigkeit, dass es nemlich lauter ritter-bürtige stiftmässige geschlechter, und zwar teutschengeblüts seyn, und dann '
3) dass die vorlegende wapen deren angebendengescblechtern wahre adeliche althergebrachte geschlechts-nnd stammwapen sey, wie sie in Schild und helmdecken,kleinodien, Stellungen und färben zu führen pflegen
II do Diese 3 puneten müssen nicht nur schlechter-dings angegeben, sondern auch solchergestalt glaub-würdig bewiesen werden, dass mit der zeit sicli keinanderes an den tag lege; sintemalen in dem ordensbucheund sonsten nahmhafte strafen darauf gesetzt seynd,wenn sich jemand durch falsche angebung einiger agna-ten, von denen er wahrhaftig nicht herstammet, oderdie nicht rittevbürtig und teutschen geblüts seynd, sichin den orden eingeschlichen haette.
III tio. Vnd weilen einem solchen ritterlichen ordenan erhaltiing des puren untadelhaften adel«, so viel alsandern geistlichen hohen ertz- und Domstiftern gelegen,also hat auch ein jeder aspirant zu gewärtigen, dassein solcher von ihm producirter Stammbaum, und dembeyfügender proben nicht so schlechterdings agnoscirt,sondern durch darzu bestelte verpflichtete personellpflicbtmSsig untersuchet und die findende fehler aus-gestellt werden, wodurch dann denen familien nur ver-druss und Widerwillen erwecket wird, daher solchem zuentgehen, ein jeder aspirant sich angelegen seyn lassenmuss, seinen Stammbaum an wapen, schild, heim, deckenkleinodien, Stellungen und färben dergestalt wolbedäeht-lich und sorgfaeltig verfassen zu lassen, demselben auchsolche proben beizulegen damit man iliine einige aus-stellungen zu machen nicht ursttch habe, oder wannauch gleichwol einige ausstellungen gemachet werden,hat er selbige mit solcher beseheidenheit und discretionzu beantworten; und zu erläutern, damit kein uimöthi-ges critisiren und Wortwechseln daraus entstehe, undwerekthätig gezeiget werde, dass man nicht mit un-gestümmen, sondern mit aller manier und höfliclikeit inden orden einzutreten, und alle erforderliche praestandawillig zu praestiren gedencke, und bereit seye.
VI to. Den punctum der ritterburtigkeit betreffend,da wird solcher hauptsächlich durch glaubwürdige atte-stata von denen hohen ertz- und Domstiftern, von wel-chen bekant ist, dass bey selbigen über den ritteibiir-tigen stiftmäsigen adel gehalten, und keine anderedarauf reeipirt werden, bewiesen, wann nemlich dieseattestiren. dass dieses oder jenes geschlecht mit demwapen, heim, decke und kleinodien, wie es in den Stamm-bäumen enthalten, für litterhürtig und stiftmässig auf-geschworen erkennet und gehalten worden sey; Gleichehewandtniss hat es, wann solcherley attestata von eini-o-en landsehafts- oder ritterschafts corpore, wo keineandere , als ritterbürtige und stiftmässige von adel an-genommen werden, producirt werden können, oder wanndergleichen geschlechter mit dem nemlichen Schild undheim hey dem hohen teutschen ritter orden Selbstenschon aufgeschworen worden zu seyn sich befinden solte.
VII mo. Im Fall aber dergleichen attestata vongantzen corporibus, ritterstiftern oder ritterorden nichtzu haben, so wird der herr aspirant wenigstens von3 oder 4 particular kundbarlich ritterbiirtig und stifts-mäsigen chenaliren das zeugniss beyzubringen haben,dass diese oder jene unter des herrn aspiranten ahnen