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Geschichte der Heraldik : Wappenwesen, Wappenkunst, Wappenwissenschaft
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Geschichte der Heraldik. I. 5.

Recht der Ebenbürtigkeit aufser Uebung gekommenwar, dienten sie lediglich als Sehutzwehr gegen denZudrang der neuen Geschlechter zu den fetten Pfründender Domcapitel und Ritterstifter. Die Domcapitel hattennur das Interesse, von den Probanten den Nachweiszu erhalten, dass sie von Stifts - und rittermäfsigenAhnen abstammen. Daher in obigen Ahnenproben dieClauselzu den Wappen geboren, unvermengt mit eini-ger Bürgerschaft". Mit der alten Ahnenprobe, welchebestimmt war, die Adelsclassen unter sich rein zu er-halten, hat diese neuere Einrichtung nichts mehr zuschaffen.

Bei Domcapiteln, Collegiatstiftern, ordensähnlichenBrüderschaften, Gauerbschaften n. dergl. wurde nachund nach die Ahnenprobe eingeführt und später nochvon Zeit zu Zeit in Bezug auf die Zahl der Ahnen ver-schärft.

Beim Domcapitel zu Würzbnrg soll die Ahnenprobemit vier Ahnen schon 1293 zur Einführung gelangtsein !), doch möchte diese Angabe begründeten Zweifelnunterworfen sein.

In dein Statut des Chorstiftes Unserer Lieben Frauenzu München, welches Herzog Albrecht IV. von Bayern1498 bestätigte, wird bestimmt, dass die Pfründen die-ses Stifts nur denjenigen, die edel, von Vater und Mut-ter Bittergeuoss, oder wenigstens eines erber genBürgergeschlechts, das von Alters her Wappenge-noss wäre, seyn wurden, verliehen werden sollten 2 ).

In dem Statut der Gesellschaft Unser Lieben Frauenauf dem Berg bei Alt-Brandenburg (Schwanen-Orden)welches Churfürat Friedrich II. von Brandenburg anvnser lieben frawen tag assumptionis 1443 : ' erliess, istdie Ahnenprobe angeordnet:

Zum ersten mal haben geordnet, das ein iglicherder die gesellsehafft entpfangen und tragen wirt, saleelich geboren sein von alle seynen vier anhen zu Schildvnnd heim, vnd ab das landkundig nicht were, So saler dauon, vor vns adder vnser erben gnughafftige kund-schafft vnd beweisung bringen, ehr er die geselschat'ltentpfangen und tragen mag" 3 ;.

Erzbischof Berthold von Mainz stiftete im J. !497die St. Martinsbruderschaft und bestimmte: das ein yeder der diesen Orden und Gesellschafftentphaen und tragen will, die von uns und unsemNackomen Ertzb. zu Mentz entphaen und zu tragenerlaubnus haben solle. Auch soll eyn ieder Bruder -von synen vier Anchen zum Schylt und Helme vomAdel gebohrn seyn; und ob das nit landkündig were,so sol er .... des namhafftige Kundschaft und Be-weisunge fürbriugen ...*).

In der Kaiserl. Confirmation des Ganerbinats imBuseckerthal d. d. Wien 16. Mai 1478 wird bestimmt:

Es soll auch für an zu allen ewigen Zeiten, kei-ner zu Ganerben daselbst aufgenommen, noch empfangenwerden, er sey dann von seinen 4 Ahnen Edel zumSchild geboren" 5 ).

Bei den Krönungsfeierlichkeiten des KömischenKaisers resp. Königs wurden nur solche Personen zum

1) Salver, Proben des hohen deutschen ReichsadelsS. 20.

2) v. Krenner, über die Siegel vieler MünchenerBürgergeschlechter. S. 42.

3) Sacra et illustris sodalitas B. Mariae Virginia etc.praeside Jo. Dav. Koelero prod. a G. E. Finckler.Altorf 1723.

4) Oetter, Wappenbel. III. S. 69.

5) Rudolphi, heraldica curiosa S. 56.

Ritterschlag zugelassen, die vier rittermässige Ahnenaufweisen konnten. So war es i486 ') und 1520.

Im Fürstbisthum Paderborn wurde durch den Bi-schof Ferdinand (Edict vom 16. Juni 1662) für die Mit-glieder des Landtags die Ahnenprobe zu 16 Ahnen ein-geführt

Dem im October 1G62 versammelten Landtag desStifts Paderborn wurde in Ausführung des fiirstbischöfl.Edicta durch den Syndicus Capituli Folgendes mündlichmitgetheilt:

Damit nun zur Probation der eingeschickten Wa-pen und Geschlechter desto förmlicher geschritten, diezur Aufschwörung Ersuchenden auch desto sicherer unddeutlicher wissen mögen, was ihnen zu schwören eigent-lich wird fürgehalten werden, als ist Ihro Hochfürstl.Gnaden gnädigster Wille und Befehl, dass ein jederzu Aufschwörung seiner producirten Wapen und desig-nirter Ahnen also fort zwei dieses Stifts eingesesseneAdeliche speciflciren, denselben die Wapen einreichen,bis morgen zur Durcbsichtigung und reiflichen Nach-denken lassen, jetzt abgelesenen Eides copeyliche Ab-schrift zu ihrer bessern Instruction und Versicherungdes Gewissens mit übergeben und also mit denjenigen,welche ihre Nobilität zu erweisen, Gnädigst anbefohle-nennassen, sich bereits gefasst gemacht, und zu demEnd ihr Adeliches Herkommen durch eingebrachte Wa-pen deducirt, morgiges Tags zur Probation wirklichgeschritten werden, übrige aber, zwischen dies undkünftigen Landtag sich ebener Gestalt qualiflciren, oderbei fernerer Verweilnng des Rittersaals verwiesen undder Zutritt zu den Landtagen versperrt sein solle "

Die erwähnte Eidesformel hat folgenden Wortlaut:

Wir N. N in hiesigem Stift und FürstenthnmPaderborn gesessene Adeliche versichern und schwörenhiemit vermittelst leiblichen Eides, dass der Herr Pro-bans N. N. zu diesen vorgezeigten Geschlechtern undWapen in rechten Ehebett zu Schild und Helm geborenund dass die in dem Stammbaum mit ihren gehörigenrechten Farben, so viel wir nach fleissiger Erforschungerfahren können, verzeichneten sechszehn Wapen, alsachte vom Vater, achte von der Mutter, alle und jedeeines guten alten und rittermässigen Adels ohne Sup-position oder Verwechslung Namens und Wapens wieauch ohne Interruption in rechter absteigenden Linien,durch eheliche Geburt auf den Herrn Probanten, deranjetzo aufgeschworen wird, rechtmässig derivirt undverstammet sein, als uns zu diesem Acte des Anfschwö-rens constituirten Adelichen, solches wohl wissend, auchnimmer anders gehört oder verstanden haben und dasich hiernächst ein anderes, als wir anjetzo schwören,sollte belinden oder bewiesen werden, so verpflichtenuns, dass uns demnach ohne alle Einrede oder Widcr-setznng von dein Rittersaal und Landtagen abthun,auch aller übrigen adlichen Privilegien und Praeroga-tiveu ipso facto verlustig und entsetzt sein sollen undwollen, also wahr helfe uns Gott und sein heiligesEvangelium etc." «).

Die Prüfung der Ahnenproben wurde vom 17. Jahrb.ab immer mehr bureaukratisch-minutiös. Noch 1478konnten die Truchscssen Martin und Jörg von Balders-

1)Der sechs Ghurfürsten Rahtschlag, wer zurKönigl. Cronung in die Kirchen zuzulassen: Beschlossenzu Aach im J. 1486.

Der Ritter halb, were zugelassen vnd geschlagenwerden soll.

7. Item, welcher von seinen vier Anchen Edel, vndWapens genofs ist, vnd sonst keiner". Goldast, Reichs-satz. IL 178.

2) Mittheilung des Grafen J. v. Oeynhausen imHerold 1875. Nr. 5.