Geschichte der Heraldik. I.
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Um sein Rechtsverhältniss behaupten zu können,musste ein Jeder seine vier ebenbürtigen Ahnen nach-weisen können (eine weiter gehende Ähnenprobe kenntdas alte Recht nicht). Diess war sehr wichtig für dieNachfolge in die Lehen, die der Lehensherr verweigernkonnte, wenn die Führung der Ähnenprobe misslang 1 ).
Der Bdelherr Reinhard von Hanau hatte Adelheid,die Tochter des Reichs-Ministerialen Ulrich von Münzen-berg in der Meinung geheirathet, dass sie edel undgleich frei wie er geboren sei. Da später hierüberwohlbegründete Zweifel entstanden, so beschlossKönig Rudolf auf Bitten des Herrn von Hanau imJ. 1273 zu Aachen am 25. Octoher, den Mangel ihrerHerkunft von einem Dienstmanne von Frau Adelheidzu nehmen und sie und ihre Kinder für edel und freigeboren von beiden Eltern zu erklären. Die bei derKrönung gegenwärtigen Fürsten gaben hiezu ihre AVille-briefe
Im J. 1287 (am 26. März zu Würzburg) erhieltdie nunmehrige Wittwe Adelheid wiederholt ein könig-liches Diplom, welches sie von jedem Band der Dienst-barkeit frei und ihre Kinder für freigeboren erklärt").
Ohne die Intervention des Königs hätten die Kin-der des Ehepaares den (vierten) Heerschild ihres Vatersnicht erben können, sondern sie hätten sich mit demsechsten Heerschild begnügen müssen. Nach demstrengen Rechte hätte die Befreiung von der Dienst-barkeit, die in obigen Diplomen ausgesprochen ist, nurdie Zulassung zum fünften Heerschild (Mittelfreien)bewirkt.
Eberhard v. Wasen heirathete ein Mädchen dienicht Wappensgenoss war, mit der er bereitsaußereheliche Kinder erzeugt hatte. Aus dieser Ehegingen 4 Kinder hervor, darunter zwei Söhne. Nachdem Tode des Eberhard erhob der nächste Lelienserbe,Henne v. Wasen, Anspruch auf die hinterlassenen Lehen-güter, weil die Gattin des Eberhard nicht RittersAr t geboren wäre und daher deren Kinder des Her-schildes beraubt wären. Ein zu Bruchkebel im J. 1138abgehaltenes Manngericht entschied die Streitfrage imWesentlichen zu Gunsten des Henne v. Wasen 3 ).
2. Capitel.
Verfall des alten ReelUes.
Schon der sogenannte Seifried Helbling (ca. 1300)Wagt über die in allen Klassen immer häufiger werden-oJJ ungleichen Heirathen.rf "9 „noetigem iiter des gezimt
daz er ze konschefte nimt
ein geburinne umbe guot.
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!) Die alte Glosse des Sachsenspiegels sagt:
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neinmen ap em der herre des herschildes nicht bekennenJ™. 1 » das ist ap her in des herschildes gebortten nichtße «annt ist."
2) Lünig XI. 519 ff.g 54 3j Ko PP> de insigni differentia inter comites etc.
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ob er eins vürsten tohter gert,
die git man im als er wil;
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her von sine.ni künne390 got mir saelden günne
so mac ichs getüren.
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daz hau ich in miner alit
wir werden schiere einer s 1 all t395 hie in disem lande.
mir ist daz vil ande.
Die Aurlösung der Heerschildsverfassung und dienach der neuen Verfassung erheblich verminderte Zahlder Adelsklassen kam einer laxeren Auffassung desRechtes der Ebenbürtigkeit in weitem Umfange zuGute.
Die Könige trugen selbst dazu bei, die drückendgewordenen Fesseln des alten Rechtes zu lockern.
So erhielten die freien Leute zum Egloffs vonKönig Ruprecht das Privilegium, wenn „eiu man einweib neme, die nit nach im gehörte oder ein weib einensolichen man neme, das dann die kündere die sy miteinander machen der pessern hau de nachslahenvnd also bey vnd dem reiche vnd der vorgenanten bürgalbeg bleiben sollen..."
K. Friedrich III. bestätigte dieses Privilegium zuNeustadt am 15. März 1455 ').
Wie weit das Nivellirungswerk im 15. Jahrhundertgediehen war, zeigen folgende Proben.
In einer Ähnenprobe für Johannes Marschalk zuPapenheim (bald nach 1420 ausgestellt) die v. Kremieraus einem Formularbuclie des 15. Jahrh. mitgetheilthat 2 ) heisst es nach Anführung- der Einzelheiten:
„von welchen obgeschrieben acht geschlechter dervorgenaüt Johanes Marschall von Papenheim geporn ist,vnd von freyen herrn, Pannerherrn, vnd von alter gutterRitterschaft herkommen sint unvermengt mit ei-n icher Bürgerschaft: vnd sind auch alle zu rech-ter Eee bey einander gesessen."
In dem Adels-Atteste des Markgrafen Karl vonBaden und des Grafen Johann von Nassau für GrafJohann von Henneberg (der Domherr von Trier werdenwollte) v. J. 1461 sind folgende väterliche Ahnen be-zeugt : Henneberg, Baden, Braunschweig. Berg (Marga-rethe, Herzogin von). Von diesen Ahnen wird gesagt:„Vnd die vorgnauten alle haben allewege an rechteree gesessen von iren vir anhen herkommen vnd zuden waippen geboren vnuermengt mit eyn-cher bürg erschafft oder basthartz artde" 3).
3. Capitel.
Die neuere Ahnenitrobe.
Gerade die Ahnenproben der Stifter und Ordentrugen trugen wesentlich dazu bei, die Verquickuiigder verschiedenen Adelsclassen zu fördern. Etwa inder Zeit zur Einführung gelangt, wo das alte strenge
1) Chmel IL 334.
2) v. Kremier, über die Siegel der Münchener Bür-gergeschlechter S. 41 f.
3) Correspondenzblatt des Gesainmtvereins. 1872S. 29.