Geschichte der Heraldik. I. 3.
81
Derartige moralische Rippenstösse') mögen nichtnach dem Geschmacke der davon Betroffenen gewesensein und es wundert uns nicht, dass schon der Perse-vant Hans Rosenplüt um 1450 in seinem Gedichte „dieXV. Klage" singen muss:
Den herolt höret man auch klagen;Die turr die Wahrheit nimmer sagen.
Ferner in dem Gedichte „der Einsiedel":Das hört man die frumen herolt clagenDie turen die warheit nimer sagen,Wan man sie zu hof nu ausjagt.
Das am Schlüsse dieses Kapitels beigefügte Lieddes Herolds Königsberg von 1400 erwähnt in den Ver-sen 75 ff. ebenfalls der misslichen Folgen, welchen dieHerolde bei Ausübung ihrer Pflicht ausgesetzt waren.Er ist bei dem Anlasse seiner Dichtung ängstlich be-müht, seine Person zu salviren nnd alle harten Redeneiner allegorischen Figur, der Frau Gerechtigkeit inden Mund zu legen.
Als Proben von Klage-, Lob- und Straf - Gedichtenund zugleich als einen in die Augen fallenden Beweisvon der treuen Bewahrung der zünftischen Traditionen,die von allen politischen und kriegstechnischen Aende-rungen unberührt blieben, gebe ich als Beilagen diesesAbschnittes einige Lieder verschiedener Verfasser, dieeine Zeit von etwa 130 Jahren umfassen und zwar aus-zugsweise :
1) Die Herolde haben übrigens in dieser Beziehungeine verzweifelte Familien-Aehnlichkeit mit den Hof-narren, die verstärkt wird durch den „hovegumpelmann"bei dem sogenannten Seyfried Helbling und durch dieKleidung der Hofnarren. Ueber die letztere heisst esim XXV. Capitel („Von den Schalcks-Narren") des Augs-burger Reichsabschiedes von 1500:
Item, von der wegen, die sich Narrheit annemen,ist geordnet vnd beschlossen, wo jemands dieselbe habenwil, dass er solche dermassen halte, damit bei jhm blei-ben, vnd andere Leut vnbesucht vnd belästigt lassen.Es soll niemands einigem Mann oder Frawen, der oderdie nicht in sein Gebrot gehörig sind, weder Schild,Wappen, Ring noch dergleichen anhencken, oder geben,vnd welche jetzt Schild, Wappen, Ring oder dergleichenhaben, die jhnen jhre gebrote Herren nicht gegebenheften, sollen sie die bey Verlierung derselben abthun,vnd nicht mehr tragen, damit die alte Gewonheit dernewen Ordnung kein Irrung mache. Auch sollen jhnenhinfüro die Herren, vnd die vom Adel jhre Schild, Ring,Ketten, oder dergleichen so leichtlich, als bisshero ge-schehen, anzuhencken vnnd zu geben vermeyden.
In der Polizeiordnung von 1577 lautet der letzteSatz:
„Aber andere Schalcks-Narren, so Churfürsten, Für-sten mit Diensten nicht verwandt, vnd wider obgemelteOrdnung im Reich erfunden, sollen nit gelitten, sonderndurch ein jede Oberkeit, wo die betretten, gestrafftwerden".
Ferner singt Hans Michael Moscherosch in dem<5ten Gesicht (Höllenkinder) Philanders v. Sittenwald(Strassburg 1650):
Ein Spielmann der die Speifs und TranckNicht annimpt zu Vergnüg und DanckSonder will Geld, Schilt, Kleider hanDem gschicht auch kein unrecht daranOb man ihn schlägt und bauschet freyAuff dass er wiss und spür dabeyDass er ein rechter Schalcksnarr sey.Unter Schild ist wohl als auch ein Geldstück (ecu)zu verstehen.
1) die Klage um Graf Wernher von Hohenberg um1330 und
2) die Klage um Graf Wilhelm von Holland um1345.
Dagegen im vollen Wortlaute:
3) das Klagelied des Peter Snchenwirt auf HerzogAlbrecht von Oesterreich (f 1358).
4) das Strafgedicht des Herolds Königsberg vomJ. 1400 gegen die Mörder des Herzogs Friedrichvon Braunschweig-Lüneburg.
5) das Loblied des Persevanten Hans Rosenplütauf den damals noch lebenden Herzog Ludwigvon Bayern vom J. 1450.
b) Verkündigungen.
Ein gleichzeitiger Bericht *) über den Reichstagvon Augsburg vom J. 1530 meldet:
„Nach solchem allem ward verordnet das ain Kai-serlicher Ernholdt (genannt Germania) offennlichverkünden .solt, Rö. Kai. Maie, vnser allergnädigsterHerr gegenwürtig in jrer Mainstat, were des gnedigengmüts vnd willens Ritter zuschlagen, vnd welcher soliche(doch der auch der Namens stammen vnd herkommen»werel Ritterliche würde zu entpfahen begert, der soltsich alfsbald vor der Kai. Maie, erzaigen. Es wurdenauch darauff fünff oder sechs mitt Ritterlicher würdebegnadt."
Wie es scheint, wurde nach der Wahl eines Römi-schen Königs dessen Wappen verkündigt. In einemFalle lässt sich diess nachweisen. Friderich von Lanci-ronij, Rath des Kaisers Sigmund, beschreibt in der so-genannten Reformation des Kaisers Sigmund das Wap-pen des neugewählten Königs Friedrich IV. und bemerktdazu:
Also ist es verkündet worden, als vor-steet»).
Bei dem schlesischen Ritterrechte wurdendie vor der Ritterbank zu erprobenden Ahnen-Schildeauf Befehl des Marschalls durch den Herold öffentlichdreimal ausgerufen *).
c) Die Herolde als Aufseher der Wappen.
H. Grote schreibt'):
„ ... . Die Könige sind gar nicht befugt und be-rechtigt, über Wappen Bestimmungen zu treffen. Dennnach altem Herkommen regieren in jedem — wenigstenschristlich-germanischen — Staate — gleich Proklidenund Ägiden — zwei Könige neben einander: le Roi deFrance und le roi d'armes de France, deren jeder seinganz ausschliessliches legislatives Departement hat. LesFrancais waren in Wappenangelegenheiten von jeheregaux devant la loi, und dem souverainen Willen desroi d'armes war le premier gentil-homme de Franceebenso unterworfen wie le dernier!"
Wappenkönige oder Herolde mit derartigenMachtbefugnissen hat es im Reiche oder in irgend einemStaate deutscher Nation niemals gegeben! Nachwei-sen lässt sich nur eine ganz bescheidene Aufsicht überdie Darstellung der zu Recht bestehendenWappen, und auch diess nur für einen späten und
1) Druckschrift in kl. 4° auf der Kgl. Bibliothekzu Berlin.
2) Näheres über diese „Reformation" bringe ichspäter bei.
3) Vergl. Cap. 5 des V. Abschnittes von Buch I.
4) Geschichte des preussischen Wappens (Leipzig1861) S. 88.