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Geschichte der Heraldik. I. 1.
wird das bestehende Hindernis» sehr klar und bestimmtangegeben. Es wird gesagt, dass ein Mann, des-sen Vater nicht Ritter war, Ritter werden wolle.Hieraus folgt, dass die Rittermässigkeit durch recht-zeitige Erwerbung der Ritterwiirde aufrecht erhaltenwerden nmsste. Die Rittermässigkeit ging in der drit-ten Generation verloren, wenn sie in der zweiten nichtaufrechterhalten worden war. In der Praxis wurde dieseBestimmung wohl nicht in ihrer ganzen Strenge gehand-habt, die in vielen Fällen zu unnötbigen Härten geführthätte. So mochte es oft vorkommen, dass ein Edelknecht,der bereits Kinder hatte, vor Erlangung der Ritterwürdestarb. In einer Rechtsfrage, die 1267 dem Urtheil desLebenhofes von Aqnileja unterbreitet wurde, geht daherdas Zugeständniss so weit, dass selbst noch der Urenkeleines Ritters als rittermässig, d. h. berechtigt zumErwerb der Ritterwürde anerkannt wird.
Jedenfalls war es im regelmässigen Verlauf derDinge selbstverständlich, dass der Edelknecht zur Ritter-würde gelangte.
Im December 1238 verlieb der Propst des Cunibert-stifts in Cüln dem Otto v. Stipel, welcher nichtRitter werden wollte einen Mansus zn Mauenheiinmit 30 Tagwerk „Rodeland" auf Erbrecht, gegen einejährliche Abgabe von 30 Haider Weizen. Sollte dergenannte Otto doch noch Ritter werden, so müsse erinnerhalb des Jahres, in welchem er Ritter wird, denMansus verkaufen, jedoch keiner Kirche noch keinemRitter oder dem Sohne eines Ritters, der Ritter werdenwolle. Sollte Otto ohne Nachkommen sterben und diegenannten Güter an seinen Bruder oder eine anderePerson fallen , die Ritter sei oder Ritter werden wolle,so müsse der Erbe unter den vorhin erwähnten Beding-ungen den mansus verkaufen 2 ).
Otto v. Stipel war augenscheinlich rittermässig. zumErwerbe der Ritterwürde berechtigt. Er war jedochnicht gesonnen von seinem Rechte Gebrauch zu machen,sondern begnügte sich mit einer bäuerlichenNahrung. Seine etwaigen Söhne waren nicht mehrrittermässig und bedurften, wenn sie zum Ritterstandzurückkehren wollten, einer Dispensation.
Wenn die Glosse zum Sachsenspiegel sagt: „Rittersart ist der von vater vnd von eider vater ritter gebo-ren ist," so scheint sie anzunehmen, dass die Ritter-würde von Vater und Sohn allen Nachkommen ohneweiteren Bedingung die Rittermässigkeit gewähre.
Das sogenannte „Fränkische" oder „Reichs-Lehen-
1) Heinricus prepositus, . . decanus totunique eapi-tulum s. Cuniberti in Colonia omnibus presens scriptuminspecturis. — Sicut presentium constat memorie, itafuturoruni transmittimus noticie, quod nos dilecto nobisOttoni dicto de Stipele, qui miles fieri non proponit,maiisum unum terra arabilis apud Mowenheim cum oneresuo et XXX iurnales terre noualis, que rode laut di-citur, concessimus iure hereditario possidendos. ita quodsingulis annis in festo s. Andree de dictis XXX inrna-libus Septem maldra tritici mensure claustralis supergranarium ecclesie uostre assignabit. Preterea sciendumest, quod si dictum 0. militem effici contigerit, infraipsum annum quo miles efficitur, bona supradicta ven-dere debebit, ita quod nee alicui ecclesie nee militi, velfilio militis qui miles fieri velit, ea vendere possit. Sivero sepedictum Ü. absque legitima prole decedere con-tingat et bona ipsa ad fratrem suum, vel ad qnemeun-que alitun qui miles sit vel fieri velit, deuolvuntur, ipsedieta bona infra annum vendere tenebitur , ecclesiis etmilitibns et filiis ipsoruni qui ad miliciam aspirant inemptione dictorum bonorum ut premissum est seinperexclusis. Acta sunt bec anno d. M. CC XXXVIII, nienseDecembri. (Laeomblet, Urknndenbuch 11, S. 121).
Recht" sagt: „Eyn iclich man sal wissin, daz der Kayserhat dy gnade gethon alle den den got beschert hat uffdissme ertliche Daz se behildin rii fcers namen, daznoch e r m e t o d e d y k i n t sin t geadelt von desKey sers rec hte."
Dem Lehenhofe des Patriarchen von Aqnileja wurdevon dem letzteren im J. 12G7 die Frage vorgelegt, obJemand, der nicht von Rittersart sei, — weder durchseinen Vater, noch seinen Gross- oder Urgrossvater —,und wegen seines Reicht h ums i) oder aus anderenUrsachen die Ritterwürde erlange, lehensfähig sei undob dessen Erben in das Lehen nachfolgen ? Der Lehen-hof fällte das Urtheil:
1. Diejenigen, welche die Ritterwürde bereits erlangthaben, ohne dass von irgend einer Seite oder vondem Landesherrn zur Zeit [des Erwerbs der Rit-terwürde, Widerspruch erhoben wurde, sollen sichritterlicher Ehren bedienen und sie sowie ihreErben sollen lebensfähig sein.
2. Wer künftig mit Zustimmung des Landesherrn dieRitterwürde erlangt, soll sammt seinen Erbenlebensfähig sein, und sich ritterlicher Ehren be-dienen.
3. Wer ohne Zustimmung des Landesherrn Ritterwird, soll nur bei Lebzeiten desjenigen, der ihmLehen ertheilt hat, das Lehen besitzen und sichritterlicher Ehren nicht bedienen dürfen. 2)
Berechtigt zur Verleihung der Ritterwürde, mit derWirkung der Rittermässigkeit für die Descendenz desGewürdigten, genau den späteren Nobilitationen ent-sprechend, sind alle Fürsten, Herren, Bischöfe 3 ), Aehtebis herab zu den Dienstherren (6. Heerschild). Vonmehreren solchen Creationen, die aus der Regierungszeitdes Abtes Bernardus von Cassino (der berühmten Ge-neralabtei der Benedictiner) speziell dem Jahre 1271 er-halten geblieben sind, theüe ich einen Fall mit: Am19. März 1271 ertheilt Abt Bernard mit Zustimmungdes Convents und im Beisein des Vogts von Cassinozwei Inwohnern der Stadt S. Victor, Hieremias und des-sen Sohn Tbolomeus die Würde und die Freiheit alsRitter der Abtei Cassino. Ueber diesen Act hat einzugezogener Notar ein Instrument 4 ) aufgenommen.
1) Auch Hugo v. Triinberg (1300) protestirt gegenden Adel der mit Hülfe des Reichthums erlangt ist:1454 niemant ist edel, denne den der nmt
Edel macht, vnd niht daz gut.Gleichzeitig sagt der sog. Seifried Helbling :swie edelliche ein m a n tuot,des aht man niht ern habe guot.sit guot den liuten edel birt400 und man von guot edel wirt.swie iz kumt zesaminedes walt ein sieebiu amme;
2) Vergl. Urkunde Nr. 1.
3) Die alte Glosse des Sachsenspiegels bezeichnetdie Ritterschaft der Bischöfe als eine gemachte, imGegensatze zu der geborenen.
4) Es heisst in demselben: „concedimus vobis ....fidelibus nostris, et per vos heredibus vestris a vobis exlcgitimo matrimonio deseendentibus in perpetuum, ut decetero maneatis et sitis in honore militari et fruaminiac utaniini illo honore et ea libertate , quibus fruunturet utuntur ceteri Milites Abbatiae Cassinensiset omnes alii, qui in eodem Abbatia fruuntur et gau-dent honore militari et cum volueritis sine nosira velsuccessorum nostrorum molestia, seu constradictione,Müitare Cinguluin assumatis. saluis nobis et successoribusnostris tidelitate liomagio et debito juramento" (OettersWappenbelnstigungen IV S. 44 f. aus Gattula, HistonaCassinensis).