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Über mittelalterliche Bibliotheken
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Anordnung der Bibliotheken im Mittelalter. 323

Den Beginn einer allgemeinen zweiten Catalogisirung in Frank-reich bezeichnet die Eegierung Ludwig IX. Vincentius Bellovacensiserhielt durch ihn den Auftrag, die Klöster des Eddies nach altenund werthvollen Hss. zu durchsuchen, damit sie abgeschrieben undin capellae suae thesauro aufbewahrt werden könnten. 1 ) Dies wirddoch wohl das allgemeine Anlegen von Verzeichnissen in den geist-lichen Häusern mit sich gebracht haben. Nimmt man noch Eück-sicht auf solche Documente, welche allen Häusern eines Ordens dasAnlegen von Bücherverzeichnissen zur Pflicht machen, wie die Ver-ordnungen des Generalcapitels der Cistercienser oder des Predigerordens(saec. XV.), die ich Vogel (vgl. Serapeum 1843 pg. 41) nicht nach-schreiben will und die sich auch vermehren lassen, so kann manheiläufig ermessen, wie viele alte Cataloge uns verloren sein müssen.In vielen Fällen mögen die betreffenden Inventare freilich unbeachtetsein. Denn wer nimmt wohl eine Folio-Bibel, ein Missale oder andereliturgische Bücher zur Hand, wenn er im Catalog einer modernenBibliothek dergleichen verzeichnet findet, falls es sich nicht etwa umMiniaturen, kostbare Einbände oder palaeographische Studien handelt?Und oft wird dann die Hs. nicht einmal ganz durchgeblättert. 2 )Gerade dort aber liegt die Wahrscheinlichkeit vor, auf etwaigenleeren Seiten im Codex oder zum Schlüsse desselben solche Inven-tarien des ganzen Kirchengutes oder der Bücher allein zu finden.Wir haben sogar eine hierauf bezügliche Verordnung, die schonVogel herangezogen hat (Serapeum 1843, pg. 41); nur möchte ichdabei nicht an Copien denken, wie er will, sondern nichts hindertnns, die Originalinventare selbst hierin zu seilen. Im Concil. Dunelm.a. 1220 sub Eichardo de Marisco Dunelmensi episcopo (bei Dav.Wilkins,Concil. magnae Britanniae et Hiberniae Tom. I, Londini 1737, pg. 580)heisst es: Scribant autem sacerdotes in missalibus etinlibrispossessiones et reditus ecclesiae et nomina librorum et vestimen-torum et ornamentorum ecclesiae, ne ipsi nee parochiani sui sine con-sensu nostro alienare praesumant de bis quae sunt ecclesiae. Oder indner Stelle aus den actus Pontiff. Cenomannis in urbe degentium beiMabillon, Vetera Analecta fol. Ausg., pg. 264 col. b. liest man: InPollegiticis [1. polyptychis] tarnen et plenariis sanetae matris prae-dietae urbis ecclesiae hactenus pleniter reperiuntur insertae [bonaecclesiae]. Dass dieser Brauch nicht nur in England und Frankreich,sondern auch anderwärts vorhanden war, beweisen am besten dieFundstätten einiger Verzeichnisse. Der Catal. einer unbekanntenKirche (oben No. 513) aus dem Bodleyanus 857 steht in einer Evan-gelien-Hs.: so auch die Inventare von Pfäffers, oben No. 154. 155;

') Wird man nicht von diesem Gesichtspunkte aus die noch erhaltenenHss. aus der Zeit dieses Königs einer besonderen, eingehenden Betrachtungunterziehen müssen?

') Schon Aretin, Beiträge zur Geschichte und Literatur, 2. Stück pg. 62,1804, hat zur Beachtung historischer und anderer, in Handschriften nebenbeieingetragener Notizen nachdrücklich aufgefordert.

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