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Kleine historische Schriften
Entstehung
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VII.

Aus allem bisher Gesagten ergiebt sich, daß die venetianischeVerwaltung der Inseln mit allerlei Schwächen manche guteEigenschaften vereinigte, und daß sie namentlich das Verdiensthatte, sich den nationalen Eigenthümlichkeiten in einem höhernGrade anzupassen, als es bei der Mehrzahl der Fremdherr-schaften der Fall ist. Die gesellige Verfassung der Ionierbietet dasselbe Gemisch von Gutem und Schlimmem, welcheswir in der Verwaltung zu beobachten Gelegenheit hatten.Blicken wir zuerst auf das Landvolk, so finden wir dasselbeohne alle politischen Rechte. In dieser Beziehung standen dieIonier selbst ihren Nachbarn auf dem griechisch-türkischen Con-tinent nach, bei denen die Bauern eine Art Municipalver-sassung hatten und gegen den barbarischen Druck aufrechthielten. Auf jeder Insel aber bildete, wie wir gesehen, derHauptort die Gemeinde, und zwar unter der Herrschaft einerprivilegirten Classe. Diese Hauptorte ließen keine abgesondertenGemeinden aufkommen. Das Landvolk war, wenn nicht demRecht nach, doch in der That an die Scholle gebunden. DieWohlhabenden hielten sich als Clienten zu irgendeinem Herrn,die Masse hielt sich an die Bürger, deren Besitzungen in ihrerNähe lagen. Eine Art Schutzverhältniß bildete sich in beidenFällen. Corfu war in vier Bezirke oder Baleien getheilt, vondenen Agiru und Leschemo unter dem Bailo standen, Mezzounter dem Proveditor, Orus unter dem Rath der Stadt.Jeder Bezirk entrichtete alle zwei Jahre seinem Herrn einenTribut von etwa fünfzig Realen. Für jede Balei bestand