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Kleine historische Schriften
Entstehung
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Die Ionischen Inseln unter venetianischer Herrschaft. 265

beim Criminalgericht der Stadt ein besonderes Amt untereinem aus den Beisitzern des obern Gerichtskanzlers gewähltenDeputirten. In einer jeden residirte ein Erzpriester, der vomProtopapa abhängig war. Die Baleien waren in acht Fahnen(Bandieren, wie in Florenz u. s. w. die Gonfalonen) getheilt,welche im Ganzen siebenundachtzig Dorfschaften enthielten. Jenach der Volkszahl waren in jeder Fahne einer oder zwei Be-amte, Älteste genannt, und zwei Constabler oder Polizeibeamte.Die Dörfer ernannten diese selbst, worin eines ihrer wenigenRechte bestand. Aus Zante wurden sie durch das Loos ge-zogen; alle Männer über fünfundzwanzig Jahre waren wähl-bar. Die Bauern bildeten eine bewaffnete Macht, mit italie-nischem Ausdruck Cernide genannt, in Compagnien unter ein-heimischen Hauptlcuten. Man brachte sie selbst zu auswär-tigem Dienst, so zu Lande wie zur See. Bei der Schlachtvon Lepanto und im Candiotischen Kriege hielten sie sichsehr brav, aber eigentlich sollten sie nur als lokale Land-wehr dienen. Die Städte waren in Contraden getheilt, jedeunter ihrem Capitano. Nach einer Reform der letzten Zeitensollte jede Contrada drei Oberhäupter haben, aus der Claffeder Adeligen, der Bürger und Handwerker, zur Beaufsichtigungder öffentlichen Ordnung, insoweit Armenwesen, Bettelei, Unter-halt der Straßen u. s. w. in Betracht kamen. Auf der InselCorfu waren die Juden ziemlich zahlreich, und sie genossen vonden Anjou'schen Zeiten her manche Privilegien. Zu denen vonälterer Niederlassung waren viele aus Spanien hinzugekommen.Sie bildeten eine besondere Gemeinde, deren Seelenzahl vomJahr 1588 bis zum Jahr 1760 von 400 auf 1170 stieg.Ungeachtet mehrer Anträge, sie in einen Ghetto einzuschließen,lebten sie bis zum Jahre 1622 mit der christlichen Bevölkerunguntermengt, ja im Fort. Es fehlte nicht an Ausbrüchen desVolkshaffcs gegen sie, und längere Zeit hindurch wurden siezum Tragen des gelben Abzeichens verpflichtet. Sie konntenkein Grundeigenthum besitzen und weder Baronien noch sonstigeLändereien in Pacht nehmen: ein Verbot, welches sie oft mittelstHypolhezirung des Eigenthums umgingen. Grimani sagt von