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Nachtrag 1 (1803)
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gesetzmäßiger Prüfung, das Recht prak-tisirender Acrzre in den -KöniglichenLanden ertheilt hat, und die, Kraft ihrerDokrordiplome, befugt sind, dem Inhalte dcr-

Ansehen, als wollte man durch den Beisatz!jüdischer Nation eine unstatthafte Einschrän-kung der Befugnisse seines Amtes, und dieGren-zcn seiner Praxis bemkrkbar machen, was dochoffenbar grundfalsch ist. Uebrigens hat das deutesche Wort:Juden-Doktor, oder Juden-Arzt," noch die Analogie der französischenSprache für sich, (ölknlicin-guik). Daß der^ Jude im Deutschen v o r, und der Doktor hintensteht, da es doch im Französischen umgekehrtist, hat der Genius der Sprache so bestimmt,mit dem niemand hierüber streiten kann unddarf. Ein Doktor-Jude darf aber kein Ju-den-Doktor genannt werden; das ist undeulsch, undführt eine Menge empfindlicher Nebenideen her-bei- Ein Medizin-Ju-e, ist aber ein Judeder mit Medikamenten handelt, dergleichen inPrag, und auch an andern Orten mit Vouiikenherumgchen, und in den Preußischen Staatennicht geduldet werden. Wünschen die imAddrcß-Kalendcr S- 270. genannte Eilf Perso-, nen, für die ich alle gesetzliche Achtung habe,