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1 (1858)
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412
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412 Verlegung der Cathedrale von Elze nach Hildesheim.

wie noch lange nachher, dinglich; Alles ging vom Grundbesitze ansund wies dahin zurück. Sollten also die Bischöfe eine bedeutende,ihrer geistlichen Würde angemessene, für ihre Wirksamkeit nothwendigeäußere Stellung erhalten, so half dazu nicht die Höhe des für ihreVerletzung bestimmten Wehrgeldes, nicht Schätze an edlen Metallen:nur Grundbesitz konnte ihnen Ansehen im Leben, Geltung in derVolksgemeinde geben, nur er sie dem Adel beigesellen. Das Landwar aber vertheilt: der Acker hatte seine Eigenthümer, jede Gemeindeihre Mark, worin sie Wald, Wasser und Weide gemeinsam nutzte;große herrnlosc Strecken gab cs nicht, (So weit die Geschichte zurück-rcicht, finden wir allenthalben, mit Ausnahme der Holz- und Berg-gegenden. nur das Ausgehcn bestehender, nicht die Anlage neuer Ort-schaften) und hätte es solche gegeben, so wäre der Anbau derselbenfür fremde Geistliche in einem feindlichen Lande äußerst schwieriggewesen, und gewiß hätte die Möglichkeit gefehlt, der neuen Nieder-lassung in der einmal geschlossenen Volksgemeinde zu Reihe nnd Rechtzu verhelfen. Zu einem Bischofssitze mußte nothwendig ein freierHof erworben werden, wo möglich ein Herrnhof, zu welchem nichtnur freie Hufen, sondern auch unfreie mit den sie bauenden Latengehörten. Ohne diese Grundlage stand der Bischof niedriger, als jetztein Mann von hoher Abkunft, der in der äußersten Armuth lebt.

Bei diesen entscheidenden Gründen darf man kaum noch dieSchlüffe des Concils von Sardica vom Jahre 347, welche so oft inBeziehung auf diese Streitfrage geltend gemacht sind, so wie die Capi-tnlarien, welche jene Schlüsse einschärfen, ff anziehcn. Die genannteKirchenversaminlnng bestimmte, daß nicht in einem Flecken oder einerkleinen Stadt, wofür ein Priester genüge, sondern nur da, wo es her-gebracht sei, oder in so volkreichen Städten, die einen Bischof zu habenverdienen, ein solcher angcsetzt werden solle, damit eines BischofsName und Ansehen nicht gering geachtet werden. 2) Man kann freilichaus diesem Canon eben so wenig schließen, daß Hildcsheim, als derBischofssitz dorthin verlegt wurde, eine volkreiche Stadt gewesen sei,als annehmen, daß, weil Sachsen keine Städte hatte, jene Bestimmung

>) Oapitul. ^Vguisgr. u. 789 c. XIX. cupitul. nI'ancok. 794 «. XX. (XXII.).IVultlior, corx. iur. den II. 77, 118. Hertr, LI. O. II. 4,e§. I. 57, 73. Verist.Vecr. Orutinni II. e. 3. gn. 2 o. 4: gniu. nlik! episeopi eonstitui non possuntnisi in civitnribus non ininiinis. Auch «leer, drstiuni, iiist. 80.

2) So heißt umgekehrt noch jetzt jeder noch so befestigte und noch so städtischeOrt in Portugal und England nur dann Stadt, eiäntis, eit/, eivitns, wenn er einBischofssitz ist; sonst nur villn, torvn.