Druckschrift 
1 (1858)
Entstehung
Seite
116
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116 Rechtsverfafsung.

an den Dingtagcn versammelt, dort berathcn, beschlossen und ge-richtet haben.

Ucber das Recht selbst ist noch weniger zu sagen, als über dieFormen, worin dasselbe seine Anwendung auf das Leben fand. Auf-behalten sind uns das Gesetz der Sachsen und zwei unter Karl demGroßen für dieses Volk gegebene Verordnungen. Ich thcile dasWesentlichste mit, theils, um wenigstens einigermaßen ein Bild desdamaligen Nechtszustandcs zu geben, theils, um das Bestreben Karlsdes Großen, König und Kirche in den Angen des Volkes möglichst zuheben, nachznweisen, theils endlich, um zu zeigen, wodurch dieses Gesetzsich den Ruf des grausamsten der Volksrechte erworben habe. Wäh-rend nach den anderen Gesetzgebungen fast jede Verletzung eines Men-schen mit Gclde gesühnt werden konnte, traf bei den Sachsen der Todden Todtschläger in der Kirche, den, welcher eine Kirche erbrach oderdarin stahl, — denn nicht geringere Ehre, das wurde eingeschärft, alsden Heiligthümcrn der Götzen, gebühre den Kirchen, deren Bau da-mals begonnen war. Gctödtet wurde, wer einen Bischof, Presbyteroder Diakon getödtet hatte, während der Todtschläger eines Grafennur sein Erbe verlor, der Todtschläger eines königlichen Sendbotendie gesetzliche Buße dreifach bezahlte. Getödtet werden sollte, wereinen Mann auf dem Wege zur Kirche an den Festtagen tödtete; werdie vicrzigtägigen Fasten bräche, wer eine angebliche Zauberin ver-brennte oder ihr Fleisch verzehren ließe; wer die Leichen nach derSitte der Heiden verbrennte; wer im Heidcnthume verharrte; wereinen Menschen opferte; wer gegen das Christenthum Anschläge machte;wer eines Meineides schuldig würde. Wie einer Seits die Furchtvor Strafe die Kirche schützen sollte, so erschien diese wieder als mildeRetterin, wenn Flucht znm Priester, Beichte und Büßfertigkeit dentodeswürdigen Verbrecher vom Tode lösete, wenn das Heiligthnm derKirchen sichere Zuflucht bot. Todesstrafe erwartete ferner die, welchesich gegen das Reich, oder das Leben des Königs und seiner Söhneverschwören, welche Anschläge gegen den König machen, welche ihmdie Treue brechen würden; der Tod wird demjenigen angedrohet, wel-cher seinen Herrn oder dessen Angehörige tödtet, welcher die Tochterseines Herrn entführt, welcher Jemanden in dessen Hause tödtet, welcherein Pferd, einen Ochsen, einen Bienenkorb aus einer Umzäumungentwendet, welcher mittels Einbruchs, oder aus einem Verschlüsse, oderzu dem Betrage von drei Schillingen stiehlt. Der Tod trifft endlichnach dem Gesetze der Sachsen den Brandstifter, während Karls Gesetz