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1 (1858)
Entstehung
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Rechtsverfassung.

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daß jede Gesetzwidrigkeit dort abgcurthcilt werden, keine höhere oderniedere gerichtliche Behörde mehr einschrciten konnte, daß der Bogt dieGewalt des Grafcndings nnd des Godings in sich vereinigte. Dienächste Veranlassung zu dieser Verleihung war die Absicht, Ganders-heim zu einer Handelsstadt zu erheben. Der größere Zusammenflußder Menschen, dachte man, würde mehr Verbrechen erzeugen, ein leb-hafter Verkehr aber auch schnelle Erledigung der Rechtssachen erfordern.

Nicht nur Land und Leute der Kirchen wurden den ordentlichenGerichten entzogen; noch eine andere Ausnahme wurde beliebt, weitfolgenreicher als jene. Man schuf für die Burgen eine eigene Gerichts-barkeit, Bnrgbann genannt, welche dann auch die um die Burgenentstehenden Städte umfaßte und den ersten Keim zur Selbständigkeitderselben legte. Otto II. bestätigte im Jahre 980 der GandcrshcimischenAcbtisfln Gcrbcrg den bereits früher verliehenen Bnrgbann zu Ganders-heim nnd überträgt ihr die gleiche, bis dahin ihm selbst zustehcndc Gerech-tigkeit zu Scburg, der Burg bei Seesen, nnd zu Grene. Der Urkundezufolge soll kein Graf, kein Vogt, keine andere Person eine Gewalt überjene Banne haben. Hier wurde also jede andere Behörde, auch der Graf,ausgeschlossen, nnd an seine Stelle trat der Burggraf oder der Stadtvogt.

Zn bemerken ist, daß bei dieser Verleihung von Gerichtsbarkeitendie Geldvvrtheile einen Hauptgesichtspunkt bildeten, indem die Geld-strafen ein bedeutendes Einkommen gewährten.

Neben diesen ordentlichen und außerordentlichen Gerichten derFreien bestanden aber ohne Zweifel schon eine große Anzahl Gerichteder Unfreien. Nach dem im Deutschen Gcmüthe tief liegenden Sinnefür das Genossenschaftliche war es nicht der Herr einer Anzahl Höri-ger, der ihre Streitigkeiten entschied, ihre Verhältnisse ordnete, sondernwie das Volk, wozu die Unfreien freilich nicht gehörten, gemeinsambericth und beschloß, ebenso, dachte man, hätten auch die Unfreien ihreAngelegenheiten unter dein Vorsitze der Beamten ihres Herrn zu erledigen.Man sah hierin nicht gerade ein Recht, sondern nur etwas durch dasWesen der Sachen Begründetes, eben so wie man jetzt überzeugt ist,daß nur eine Regierungsb'ehörde das Beste des Volkes in Verwaltungs-sachcn kennen kann, nnd daß es strafbare Anmaßung sein würde, wenndas Volk auf seinem untergeordneten Standpunkte in die Verhand-lung seiner Angelegenheiten hinein reden wollte.

Von den Dingen der Unfreien haben wir in diesem Zeiträumekeine Nachrichten, doch dürfen wir nicht zweifeln, daß die Besitzer derzwanzig zum Haupthofe Amplidi gehörigen Husen sich aus jenem

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