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2 (1858)
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270
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XXXI. Otto I. 1260—1279.

erledigten Pfründe gegeben hätte, schon längst betteln müssen, thcilswegen ihrer an sich geringen Einkünfte, theils wegen des beständigenKrieges znr Beschädigung des geistlichen Standes, i) Auf unruhige,durch die gewöhnlichen Mittel des Schutzes und der Ordnung nichtbefriedigte Zeiten weiset endlich ein merkwürdiges Bündniß hin, welchessechsunddreißig Ritter, Dienstleute der Hildesheimischen Kirche, schonim Jahre 1272 ans fünf Jahr mit den Städten Goslar, Hildesheim,und Braunschweig eingingen und diesen zur Bewahrung der Rechtederselben bcizustchen versprachen. Aus eine neue Zeit deutet dieseUrkunde auch insofern, als sie die erste in hiesigem Lande in DeutscherSprache abgefaßte ist und darin noch lange keine Nachfolgerin findet. 2)

Als der Bischof sein Ende herannahen fühlte, vereinigte er seinegeistlichen Brüder um sich, und brachte den Neubruch bei Emmerke,welchen er mit Genehmigung aller Berechtigten hatte ansroden lassen,auf die Reliquien der Jungfrau Maria dar und überließ dem Capiteldie Anordnung über die Verwendung der Einkünfte jenes Gutes. DasCapitel stiftete davon das Jahrgedächtniß des Schenkers. Dieser ver-willigte ferner in derselben Stunde, als er sein Testament errichtete,den Domherren von allen ihnen von dem Bischose verliehenen Güternein Gnadenjahr; dasselbe geschah von dem Domprobste Johann inBeziehung auf die von ihm zu verleihenden Güter und von demDomcapitel in Beziehung auf die Obedienzen.

Der Erzbischof von Magdeburg und der Markgraf von Branden-burg waren mit starker Heeresmackt in der Stadt, der Feind war vorden Thoren, da starb, "also, daß er nicht siechen lag," 3) der Bischof,am Tage des h. Ulrich (4. Julius) im Jahre 1279,4) nachdem er neun-zehn Jahr und sieben Monate seine Würde bekleidet hatte, erst zwei-unddreißig Jahr alt. Schon am 15. August desselben Jahres folgteihm sein feindlicher Bruder Albrecht im Tode nach.

1) V7ürcitrvslii, llov. subs. elixl. I. 338.

2) Hildcsh. Mittwoch.-Bl. von 1830 Nr. 4. Das Datum ist in Reimen auS-gedrückt: Jt waren irgangen dath is war, dhusent unde twehuudert unde twe undeseventich Jar van unscs Hern Godes Gebärde, er deße Bref gcscrewe» worde. —Die Wahl der Deutschen Sprache weiset vielleicht darauf hin, daß mau einen Geist-lichen zur Abfassung nicht zuziehen mochte oder nicht zuziehen durfte. Vom Jahre1300 ist die zweite Deutsche Urkunde. sBeide Urkunden befinden sich im Archive derStadt Hildeshcim; die zweite ist ein Münzvcrtrag zwischen dem Bischöfe, dem Dom-eapitel und dem Rathe zu Hildesheim.)

2) Reimchron. bei 1>sikm. III. 144.

1) Siehe auch Xeerol. Ililä. IV. Xon. lul. Llucler, uutigg. 171. Wedektud,Noten VI. 120. N. 410. Mooper im Vaterl. Arch. 1840. S. 84. Er war auchein Wohlthäter der Kirche zu HLrter. UemlUiii 129, 137.