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2 (1858)
Entstehung
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Der Kirchenvogt.

Conrad, der Sprengel, das Bisthum, sei Niemandes Botmäßigkeit,Niemandes herzoglicher Gewalt unterworfen. Das konnte aber nnrheißen, die Hildesheimische Kirche stehe in ihren weltlichen Bcziehungcnunmittelbar unter dem Kaiser; denn der Bischof war gewiß schon da-mals weit entfernt, über den ganzen Sprengel die weltliche Gewaltansprcchcn zu können, zumal, da einen großen Theil desselben dieBraunschweigschen Besitzungen umfaßten. Von jener Zeit an standenHerzog und Bischof unabhängig neben einander, und traten zusammen,um die Angelegenheiten des Landes zu bcrathcn. So im Jahre 1239und im Jahre 1240, in welchem letzteren sie nebst ihren Großen anseinem Provincial-Tage bei dem Bcttmarcr Walde zusammenkamen, i)

Der Kirchenvogt.

Don einem Schirmvogte der Hildesheimischcn Kirche findet sichauch jetzt keine Spur. Dagegen treten eine große Zahl von Vögtenüber einzelne kirchliche Besitzungen auf, größtentheils jedoch nur, indemsie ihre Berechtigungen an die Kirchen zurückgcbcn. Ein wahrer Sturmbrach gegen die Vogtcien los; sic erschienen unleidlich; die Ablösungderselben galt für die größte Wohlthat, und was Karl der Großegeschaffen hatte, um die Kirchen in ihren weltlichen Verhältnissen zuvertreten, verschwand. Viele Vögte erlaubten sich Mißbräuche und

Bedrückungen. Diese Art von Bevormundung aber wurde auch denherangewachsencn kirchlichen Anstalten unangenehm, und man konntenicht mehr begreifen, wcßhalb die Geistlichen, mit allen möglichen welt-lichen Gütern, Rechten und Pflichten ausgcstattet, nicht selbst in derWelt handeln sollten, da nur die Enthaltung von peinlichem Gerichteauf kirchlicher Satzung beruhete. Nur der Uebergang aus dem einenZustande in den andern machte zuweilen Schwierigkeit.

Bischof Adclog spricht in einer Urkunde von 1181 die veränderteAnsicht aus: Die Pflicht unseres Hirtenamtes erinnert »ns, die Lageder Kirche, welche durch die freche Anmaßung Uebelgesinntcr verschlech-tert ist, zu einem besseren Zustande emporzuhcbcn, und das, was durchfromme Absicht der Gläubigen zum Nutzen »nd zur Verthcidigung derKirchen von den Vorfahren ungeordnet ist, wenn es zum Gcgentheileausgeschlagen, den Kirchen Schaden und Verderben bringt, mit reiferemUrtheile zu seiner Zeit ohne Zögerung abznschneiden. Daß diesespassend und erlaubter Weise geschehen könne, können wir bei fleißiger

>) Koch, Pragm. Gesch. des Hauses Braunschw.-Lüneb. 36 c).