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von der politischen Geographie, und die Darstellung ihresVerhältnisses zur Staatsregierungswissenschaft, zur Rechts-verfassung — Polizey — zur Nationalökonomie, Finanz-Wissenschaft und zur Kriegskunst, zeigt zugleich, indem siedie Wissenschaftlichkeit der Statistik bewährt, auf eine be-friedigende Weise, das eigenthümliche rein intellektuelleInteresse der Statistik, so wie ihr vorzügliches praktischesInteresse für Staatsgcschästsmänner, und erhebt den ausihren Inhalten und ihrer Anwendung abgeleiteten Beweist:wie sehr sie des Schutzes und der Beförderung der Regie-rungen werth seye, zur unumstößlichen Evidenz.
Das leitende Prinzip der Statistik kann wohl keinanderes als der Staatszweck unv seine Realisa-tion seyn, sobald man selbe unter die selbstständigenWissenschaften aufnimmt, von welchen man sich bedingt:daß sie ein abgeschlossenes und bis zu ihren einzelnen Tyei-len genau zusammenhängendes Ganzes, unter einem, ih-ren Sinn und Zweck andeutenden, allgemein geltendenGrundsätze bilden, und sowohl in ihrer Gelöstheit hinläng-liche Würde liege, diesen Rang zu behaupten, als auch beyihrer Anwendung sich ihre Nützlichkeit befriedigend offen-bare. — Alles dieses findet man in der Statistik, sobaldman ihr einen Umfang giebt, in welchem solche der Quan-tität nach, die Erkenntm'ß aller Objecte und aller Bestim-mungen eines jeden Objects im Staate umfaßt, und dieMannigfaltigkeit aller besonderen Erkenntnisse, in ihrem