Grundzüge d. Vcrf. v. 20. März 1798. 5Z1
gewählten Individuen. Um Mitglied des Senats zuwerden, muß man das fünf und dreißigste Lebensjahrerreicht haben. Der vierte Theil des Senats wird allerzwei Jahre erneuert.
9 . Das Tribunat (gleich dem Rache der 500 inFrankreich) besteht aus 72 Individuen, welche das fünfund zwanzigste Lebensjahr zurückgelcgt haben müssen.Es wird aller zwei Jahre zu einem Drittheilc erneuert.Es kann keinen Beschluß fassen, als nach vorhergegan-gcncr Präposition der vollziehenden Gewalt.
10 . Die vollziehende Gewalt ist fünf Comsuln anvertraut. Sic müssen das fünf und dreißigsteLebensjahr zurückgclegt haben.
11. Die Zahl der Minister kann nicht über sechssteigen.
12 . Die Centraladministrationen der Departementsbestehen aus drei Mitgliedern. Die Commissaire dervollziehenden Gewalt bei den Tribunalen und administra-tiven Behörden führen den Namen: Co n sular-Prä-feere.
13- Die Friedensrichter führen den Namen: Prä-tor c n.
14. Die Polizeitribune heißen: Tribüne derCcn für.
15. Bei Kriminalfällcn treten Gcschworne ein.
16. Das Kassationsgcricht heißt: tribrrnal äe Iiau-l« - zireterre.
17. Ein hoher Gerichtshof entscheidet über die An-klagen gegen die Mitglieder des gesetzgebenden Körpersund des Consulats.
18. Ein Nationalinstitut ist bestimmt, die Entdckrkungen und die Fortschritte in den Wissenschaften undKünsten zu leiten.
49. Der Nationalschatz steht unter drei Quästoren,welche von den Consuln ernannt und entlassen werdenkönnen.
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