532 Kirchenstaat. '
20. Maaß, Gewicht und Zeitrechnung sind wie inder französischen Republik.
21. Die verschiedenen Ernennungen macht das er-stemal der französische General in Rom.
22. Es soll zwischen der französischen und römischenRepublik ein Allianzvcrtrag abgeschlossen werden.
23. Dis zur Ratification dieses Vertrages könnenalle, von dem gesetzgebenden Körper ausgehende, Be-schlüsse nur nach vorhergegangcncr Bestätigung des fran-zösischen Generals bekannt gemacht und vollzogen wer-den, der auch in dringenden Fällen, nach seinem Ermes-sen, Gesetze erlassen kann, in Angemessenheit zu den vondem französischen Direktorium erhaltenen Vollmachten.
Die römische Republik ward aber im Jahre 1799,bei den Siegen der Russen und Oestreicher in Italien,aufgelöset, die weltliche Macht des Papstes herge-stellt, und (14. März 1800) von den zu Venedig ver-sammelten Kardinalen der Kardinal Chiaramontizum Papste gewählt, der den Namen Pius 7. annahm.
Diesem entriß Napoleon (2. Apr. 1808) die Pro-vinzen Urbino, Ancona, Macerata und Came-rino, welche mit dem Königreiche Italien ver-bunden, und also unter dessen Constitution ge-stellt wurden.
Im folgenden Jahre (17. Mai 1809) hob Napo-leon die weltliche Macht des Papstes völlig auf, wor-auf der Rest des Kirchenstaates mit Frankreichselbst vereinigt und unter dessen Constitu-tion gebracht ward.
Nach Napoleons Resignation kehrte aber Pius 7-(24. Mai 1814) nach Rom zurück, und erhielt imArt. 103. der Wiener Congreßacte die gesammten vor-maligen Besitzungen des Kirchenstaates, selbst mit den