230 Kirchenstaat.
Als aber (28. Dec. 1797) bei einem Auflauf desrömischen Pöbeks der französische General Duphotvor dem Pallaste des französischen Gesandten in Romermordet worden war, ging, beauftragt von dem da-maligen Direktorium Frankreichs, der General Ber-thier nach Rom, und stiftete daselbst (15.Febr. 1798)eine römische Republik. Der hochbejahrte Pius 6.ward (19. Febr.) als Gefangener nach Siena, und vonda nach Frankreich abgeführr, wo er (29. Aug. 1799 )zu Valence sein Leben endigte.
Am 20. März 1798 erhielt der neue Freistaat eine,von Daunou entworfene, Verfassung in Z72 Arti-keln, welche selbst der 206za. 826)
nicht vollständig *), sondern nur nach folgendenGrundzügen derselben mittheilte:
1 . Die römische Republik ist eine und untheilbar.
2 . Sie ist gcthcilt in acht Departements.
3 . Das Bürgerrecht wird unter denselben Bedingunggen erworben und verloren, wie nach der französischen(dritten) Constitution.
4 . Alle, welche sich auf der französischen Emigran/tenliste befinden, sind ausgeschlossen von dem französi-schen Bürgerrechte und verbannt von dem Gebiete derrömischen Republik.
5 . Die Urversammlungcn heißen Comitia, dieWahlversammlungen Tribus.
6 . Um Wähler zu sevn, sind dieselben Bedingungen,Wie ln der französischen Constitution, festgesetzt.
7 . Das gesetzgebende Corps besteht aus zweiRäthcn. Jeder Rath hat seine eigene Garde undsein eigenes Costum.
8 . Der Senat, welcher diejenigen Functionen, wiein Frankreich der Rath der Alten, übt, besteht aus ZI
*) Sie soll nachgeliesert werden.