Constitution. Skat. v. 27. März 180.5. 489
2. Der Regent muß wenigstens 25 Jahr alt seyn,und in dem Königreich Italien rcsidircn. Die Frauensind von der Regentschaft ausgeschlossen.
3. Der König kann unter den Prinzen des königli-chen Hauses, welche das 25ste Jahr zurückgelegt haben,den Regenten auswählen, so wie, bei dem Mangel der-selben, unter den Großbeamtcn der Krone.
4. Im Fall diese Bestimmung des Regenten vonSeiten des Königs unterbliebe, wird die Regentschaftdem Prinzen des königlichen Hauses übertragen, wcl-cher im Grad und nach der Ordnung der Erblichkeit dernächste ist und 25 Jahre zurück gelegt hat.
5. Wenn der König keinen Regenten bestimmt undkein Prinz von dem königlichen Hause 25 Jahre zurückgelegt har; so wählt der Senat (oder die Consulta) denRegenten unter den Großbeamten der Krone.
6. Wenn, wegen der Minderjährigkeit des zur Re-gentschaft in der Ordnung der Erblichkeit berufenen Prin-zen, einem entfernteren oder einem Großbeamten derKrone die Regentschaft übertragen würde; so seht dieser,einmal in Ucbung stehende, seine Functionen so langefort, bis der König majorenn ist.
7. Die Regentschaft übt bis zur Majorcnnität desKönigs und im Namen des minderjährigen Königs alleAttribute der königlichen Würde aus. Nichts desto we-niger kann der Regent zu den großen Aenitern des Reichsnicht ernennen, und seine Ernennungen zu Stellen, de-ren Amtsführung auf Lebenszeit ist, sind nur proviso-risch, und werden nur durch die vom Könige ein Jahrnach der Majorennität ertheilte Bestätigung definitiv.
8. Der Regent ist über die Acten seiner Administra-tion nicht persönlich verantwortlich.
9. Die Regentschaft gibt kein Recht auf die Persondes minderjährigen Königs.
10- Die Aufsicht über den minderjährigen König wirddessen Mutter anvertraut, und, wenn diese nicht mehrlebt, dem Prinzen, der hiezu durch den Vorgänger desminderjährigen Königs bestimmt wurde. Im Fall beide