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3 (1820)
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Italien,

fehlen sollten, wird die Aufsicht über den mindcriährigenKönig dem Großbcamten der Krone übertragen, welcherder erste ist, in der unten im ,17. Artikel bestimmtenOrdnung, und die erforderten Eigenschaften besitzt. ZurAufsicht über den minderjährigen König können wederder Regent noch dessen Descendcntcn erwählt werden.

11 . Wenn der König entweder einen Regenten fürdie Minderjährigkeit, oder einen Prinzen für die Auftsicht über den minderjährigen König bestimmt; so wirddie in Gegenwart der Großbcamten der Krone gemachteDcsignationsacte in Empfang genommen, und sogleichvon dem Staatssekretär dem Senat (oder der Consulta)Übcrschickt, damit sic in deren Register eingetragen undin deren Archiven niedcrgclcgt, oder, wenn sie versiegeltist, blos nicdcrgclcgk werde. Die Dcstgnationsactcn sindin beiden Fällen durch den Willen des Königs widerruftlich. Jede Acte der Dcsignation oder der Widerrufungderselben, welche nicht in die Register des Senats ein/getragen, oder in dessen Archiven vor dem Tode des Körnigs niedergclegt wird, ist null und nichtig.

Zweiter Titel.

Von den Großbcamten des Königreichs.

12. Die Großbcamten des Königreichs sind:

1 ) Die Großbcamten der Krone nämlich: der Kanz-ler-Siegclbewahrcr der Krone; der Groß,almoscnier; der Obcrhofmeistcr; der Ober/kämmcrcr; der Obcrstallmeistcr.

2) Die Minister; aber nur so lange als sie imAmte sind.

3 ) Die Erzbi schösse von Mailand, Ravenna, Bo/logna und Ferrara.

4) Die Marsch alle des Reichs, die aus denausgezeichnetsten Generalen gewählt werden; (ihreZahl darf nie die von vier übersteigen, und esdürfen deren keine vor dem Jahr 1810 ernanntwerden) der erste Kapitän der königlichen