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3 (1820)
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Italien.

39. Sic maß die Ernennungen, welche ihr durch dieConstitution anvcrtraut sind, in dem für ihre Sitzungenfestgesetzten Zeitraum vollenden.

40. Sie übt die Verrichtungen aus, welche ihr durchdie Constitution, nach Len Artikeln 109, 111 und 114,übertragen sind.

41. Die Ccnsur wird bei jeder ordentlichen oder außer,ordentlichen Sitzung der Wählcrcollcgien erneuert.

42- Die Acten der Censur müssen den Collcgicn iwihrer nächstfolgenden Sitzung vorgclegt werden.

Achter Titel.

Von der Negierung.

43. Die Regierung ist einem Präsidenten, einemBiccpräsidenten, einem Staatsrath, Mini,sccrn und einem "Gesetzgcbiingsrath, nach den einerjeden Stelle zugerhciltcn Befugnissen, anvcrtraut.

44. Der Präsident bleibt zehn Jahre im Amt,NNd kan», unbestimmt wieder gewählt werden.

4.5. 2)cr Präsident gibt die erste Anregung zu allenGesetzen- gemäß dem Artikel 76.

46. Er hak ebenfalls die Initiative aller diplomati,schen Unterhandlungen.

47. Ihm ist ausschließlich die Dollziehungsgewalt auf,getragen, weiche cp mittelst der Minister ausübt.

43. Er ernennt die Minister, die Civil, und diplo,malischen Agenten, die Oberbefehlshaber der Armee unddie Generale. Das Gesetz bestimmt die Bcfbrdcrungs,weise der Offlcicre von nicdcrm Grad.

49. Er ernennt den Viccpräsidenten, welcher,in feineb Abwesenheit, feinen Platz im Staatsrath ein,nimmt, und ihn in allen Thcilcn, welche er ihm auver,rrancn will, rcpräfcntirt. Ist er einmal ernannt; sokann ihm während der Präsidentschaft dessen, der ihnernannt hat, die Stelle nicht genommen werden.

50. In allen Fällen, da die Präsidcntcnstellc erle-digt wird, ist solche in allen ihren Befugnissen von dem