Druckschrift 
3 (1820)
Entstehung
Seite
475
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Constitution p. 26. Jan. 1802. 4/5

Vicepräsidcnten so lange zu versehen, bis ein neuer Prä-sident gewählt seyn wird.

5i. Die Skaatssiegel sind dem Präsidenten anver-traut. Ein Staatssekretär, den er wählt, und welcherRang eines Raths hat, muß, bei seiner persönlichenVerantwortung, ihm innerhalb drei Tagen die von demGeschgebungScorps sanctionirten Gesetze verlegen, dasStaakssicgel darauf drücken, und sic kund machen.

.52. Eben dieser Staatssekretär contrasignirt die Un-terzeichnung des Präsidenten, und hält ein besonderesRegister über seine Erlasse.

53. Der Gehalt des Präsidenten ist 500,000 Mai-länder Lire; des des Vicepräsidenten ist 100,000 Mach/ser Lire,

Neunter Titel.

Vom Staats rath.

54. Der Rcgierungs- oder Staatsrath (Lonsult»äi Ooverno) besteht ans 8 Bürgern, die wenigstens40 Jahre alt, von den Collegien auf Lebenslang gewählt,und durch wichtige Dienste, die sie zuvor schon dem Va-tcrlandc geleistet haben, ausgezeichnet seyn müssen.

55. Der Präsident führt in dem' Staatsrath denVorsitz. Ein Mitglied dieses Raths, den der Präsidentaus demselben erwählt, ist Minister der auswärtigen An-gelegenheiten. Dieser führt, in Abwesenheit des Präsi-denten, den Vorsitz im Staatsrath.

56. Der Staatsrath hat besonders den Auftrag, diediplomatischen Verträge, und Alles, was auf auswär-tige Staatsangelegenheiten Bezug hat, zu prüfen.

57 . Alle Verhaftungsbefehle in Bezug auf Unterhand-lungen mit auswärtigen Mächten werden in dem Staats-rath erörtert; und die Verträge sind nicht eher gültig,als nachdem sic von der Stimmenmehrheit des Staats-raths bewilligt worden sind.

58- Wenn die Regierung, aus Gründen der Sicher-heit fürchte Republik, die Verhaftung irgend einer vcr-