Genua.
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Diese Consulten entwerfen ein Verzeichniß überden Etat ihrer Gerichtsbarkeit, und übergeben ihn derRegierung.
Sic werden, nach einem festgesetzten Verhältnisse,Deputirte zur Nationalconsulta, welche wenigstens ZOOOLire Einkünfte haben.
Diese Consulta soll bestehen aus 60 bis 72 Mitglie/dcrn; sie wird vom Senate zusammenbcrufcn und ver-tagt. Sie muß sich jährlich wenigstens einmal versamrmcln, rssn das Budget anzunehmen, und die ihr vorge«legten GesetzeSentwürfe zu prüfen. Diese Entwürfewerden von neun Procuratoren discutirt, welche dieConsulta aus ihrer Mitte ernennt. Den Vorsitz führtein Sprecher, welchen man für die ganze Dauer derSitzung wählt.
Die Mitglieder bekommen keinen Gehalt,
Dieser Artikel ist die Grundlage des organischenGesetzes über die Eonsultcn.
10. Die Collegia ernennen aller zwei Jahre ein S y nedicat aus 7 Mitgliedern, welche 40 Jahre alt seyn,und wenigstens 10,000 Lire Einkünfte haben müssen.
Dieses Syndikat kann aus wichtigen Gründen dieCcnsur verhängen über zwei Mitglieder des Senats,zwei Mitglieder der Nationalconsulta, zwei Mitgliederjeder mit der Gerichtsbarkeit beauftragten Consulta, undüber zwei Mitglieder jeder einzelnen Gerichtsstelle.
Die Sitzung kann nicht über zehn Tage dauern.Das Protokoll ihrer Verhandlungen wird gedruckt.
Die Consulta kann im Nothfalle verordnen, daß amßerordentiichc Syndikate sich mit der Rechtspflege bc<schäftigen. Das Protokoll ihrer Verhandlungen wirdgedruckt.
Das Urthcil der Censur kann nur einstimmig,ausgesprochen werden. Wird sie blos von der Mehrheitder Stimmen beschlossen; so ist dieses Unheil, was diehöhern Behörden betrifft, der Nationalconsulta, wasdie nicdern anlangt, den mit der Rechtspflege beauftrag-ten Consulten unterworfen.