Constitution v. 26. Iun. 1802. 459
?. Es sind in der Republik drei große Collegia:
») das Collegium der Grundbesitzer, dessen Mit,gliedcr wenigstens an liegenden, in dem Kataster
, verzcichneten, Gründen. 120,000 Lire besitzen müs,sen. Der vierte Theil dieser Summe kann inJnscriptioncn bei der Gcorgenbank bestehen;ft) das Collegium der Kaufleute;e) das Collegium der Gelehrten, gewählt aus denNechtsgclehrtc» und ans denen, welche sich mitden Wissenschaften und freien Künstenbeschäftigen. — Die beiden ersten Collegia beste,hcn jedes ans 200, das Collegium der Gelehrtennur aus 100 Mitgliedern. Die Mitglieder dieserCollegia müssen wenigstens Z0 Jahre alt seyn.Gesetzlich treten sie aller zwei Jahre zusammen;doch können sie auch von dem Senate außcrordent,lich znsammenbcrnfen werden.
Ihre Sitzungen dürfen nicht über zehn Tage dauern,und die Orte, wo sie sich versammeln, müssen wenigstensZwei Lieues von einander liegen.
Sic wählen die Senatoren. Sie präscntiren dreiCandidaten, aus welchen der Senat den Doge ernennt.Die Mitglieder des Collegiums sind cs auf Lebenszeit.Aller sechs Jahre werden diejenigen erseht, welche gefror,den, oder als Unwürdige ausgeschlossen worden find.
Ein organisches Gesetz ordnet die Art der Wahl,und die Eigenschaften, welche zur Wahlfahigkeit crfor,dcrt werden.
9. In jedem Gerichtsbezirke ernennen die Bürgeraller drei Jahre eine Consulta, die höchstens aus 65Mitgliedern bestehen kann.
Um wahlfähig zu seyn, muß man entweder ein Grund,cigcnthum, oder ein bürgerliches Gewerbe besitzen, das-wenigstens 1000 Lire cinträgt, oder ein Amt mit 1000Lire Einkünften, oder man muß fünf Jahre lang Schiffstkäpimin gewesen seyn, ohne sich eines Vergehens schul,dig gemacht zu haben.