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Genua.
6. Die Anwendung des Gesetzes auf die Verbreche»gegen den Staat, so wie auf die Streitigkeiten der Bür-ger unter einander, oder des Bürgers mit dem Staate,gehören für die gerichtlichen Behörden.
Zweiter Titel.
Von den Corporationell, welche bei der Ent-werfung und Vollziehung der Gesetze con-c u r rirc n.
' 7 . Der Senat besteht aus ZO Mitgliedern, die we-nigstens ein Älter von ZO Jahren erreicht haben.
Den Vorsitz im Senate führt ein Doge, der wenig-stens 40 Jahre alt seyn muß.
Er thcilt sich in fünf Sektionen: die Regierung (lamgAistrateies suprsniL); die der Justiz und Gesetzge,bung; die des Innern; die des Krieges und der Ma-rine; die der Finanzen.
Die Präsidenten der vier besondcrn Sektionen ver-treten zugleich die Functionen der Minister.
Die Regierung besteht aus neun Mitgliedern, mitInbegriff des Doge, welcher prasidirt, und den Präsi-denten der vier andern Sektionen. Unter den vierübrigen Mitgliedern gibt es wenigstens zwei Deputiereaus dem Collegium der Grundbesitzer.
Der Senat ernennt die Präsidenten und die Mit-glieder jeder Sektion. Er kann sic auf den Antrag desDoge verändern.
Die Dauer der Functionen eines Doge ist sechsJahre.
Der Senat erneuert sich aller zwei Jahre zum drit-ten Theile.
Der Gehalt des Doge ist .50,000 genuesische Lire,der der Mitglieder der Regierung 9000 Lire, und derder übrigen Senatoren 6000 Lire.
Dieser Artikel dient zur Grundlage für das organi-sche Gesetz in Betreff der Regierung.