4'.r
d) Constitution vom Z6. Juny 1802'
Erster Titel.
Grundgesetze.
1. Freiheit, Gleichheit und Nationalrepräscntatio»sind" die drei großen Grundlagen der Constitution der lirgurischen Republik.
2. Die Constitution bestimmt die Organisation derverschiedenen Gewalten, und die Priucipicn den orga-Nischen Gesetze.
Die organischen Gesetze können nicht verändert wer,den, als fünf Jahre, nachdem sic gegeben wurden. DieModifieationen derselben, welche man alsdann in Vor-schlag bringt, müssen nach den bei der Gesetzgebung ge-bräuchlichen Formen erfolgen.
3. Die Gesetze bestimmen die Gegenstände, welchesich auf die Civil- Kriminal- und Handelsgesetzbücherbeziehen, die Abgaben, den Verkauf der Nativnalgüter,die Aushebung der Land- und Marinetruppen, und diePrägung der Münzen; sie werden von dem Senate derBestätigung des Volkes unterworfen, welches repräsen-tier wird durch die Nacionalconsulta.
4. Die allgemeinen, auf die Gesetze gegründeten unddie Vollziehung derselben bezweckenden, Anordnungenwerden durch Dccrctc des Senats erlassen.
In'dringenden und nicht vorhergcsehcncn Fällen, be-sonders wenn die öffentliche Ruhe in Gefahr ist, kannder Senat, durch zwei Drittheile der Stimmen, provi-sorisch die GesctzcSvorschläge in Vollziehung bringen.Die Auflagen sind allein von dieser Verfügung ausge-nommen.
Z. Die Anordnungen und Befehle in Angemessen-heit zu den Gesetzen und Dccrctcn, die Oberaufsicht überdie Agenten, die Leitung der bewaffneten Macht, werdenvon einer höchsten Magistratur besetzt, welche der Senataus seiner' Mitte ernannt. »