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Die übrigen teutschen Staaten»
l>) oder in dem Falle, wo Wir mit unser» StändenUns lieber über dje Wahl der folgenden Com/Promißgattung vereinige»/ zwei teutsche Bun-des fürsten rcspcctivc von Uns und UnfernLandständcn erwählt/ an welche Wir dem-nächst den Antrag richten wolle«/ ihren Bundes-tagsgesandtcn, oder zwei der Rechte nnd Staats-fachen kundige Männer, zur Verhandlung undrechtlichen Entscheidung der Sache zu bestellen;oder endlich
v) jedesmal dann, wenn eine Vereinigung zur Wahlder einen oder andern vorerwähnten Gattung vonCompromisscn nicht zu erreichen fehlt, nothwen-dig ein Zusammssnsrikt von zwei oder viereinheimischen oder auswärtigen Män-nern, ohne alle Beschränkung durch Standes -oder Dienstverhältnisse derselben, von jedem Theilezur Hälfte gewählt, so, daß cs von Uns nichtnur, sondern auch von Unfern Landständen injedem besonder» Falle abhängt, die größere An-zahl zu fordern, ja auch auf der Benennung derdoppelten Anzahl, zur Auswahl aus den gegen-seitig benannten, zu bestehen.
3) Die Compromißbehördc soll stets binnen zwei Mo-naten nach dem Dato des darauf gerichteten An-trages erwählt und ungeordnet sepn, und die Auf-rcchthaltung dieser Bestimmung soll, wie cs imEntstehungsfallc erforderlich werden möchte, aufdcsfalsigcn Antrag dem teutschen Bundestage an-vcrtraut werden, —
Wenn der eine oder der andere Theil dem schieds-richterlichen Aussprüche wider alle Erwartung nichtFolge leisten möge; so soll von Seite Unsrer Landstände,zur Manutcncnz desselben, der Rcrurs an den Bundes-tag frei bleiben, welcher Nccurs aber durch die Schieds-richter daselbst angebracht werden muß. Wir UnsrerSeits bringen, Kraft landesherrlicher Macht, das Ur-thcil zur Vollziehung, wie Wir Uns denn überhaupt anUnfern sonstigen fürstlichen und landesherrlichen Rech-