Bekanntmachung, v, 23. Nov. 1817. 439
werden möchten, Unfern getreuen Landstän-den befriedigende Mittel und Wege zu eröff-nen, um bei streitigen Fällen in Angelegen-heiten, welche die Landesverfassung betref-fen, zur rechtlichen Entscheidung zu gelangen.
Nachdem Wir nun zu solchem Ende durch UnserMinisterium mit dem auf Unfern Befehl abgeordnetenDeputieren Unserer getreuen Ritter - und Landschaft ge-nügsame Unterhandlungen pflegen lassen, epthcilcn Wirdarüber folgende endliche Bestimmungen:
1) Sollte zwischen Uns und Unfern getreuen Land-ständen, sey cs die gesammte Ritter- und Land-schaft, oder mit einer von beiden allein, entwederunmittelbar, oder bei einer ihnen landesversassungs-mäßig zustchenden Vertretung, über Landesverfas-sung, Landesgrundgcsehe, sonstige öffentliche Ver-träge, die Auslegung und Anwendung derselben,so wie überhaupt bei der Ausübung der landes-herrlichen Gewalt, eine Verschiedenheit der An-sichten entstehen und ein streitiger Fall sich erge-ben; so soll zwar, nach wie vor, der Weg derBeseitigung durch unmittelbare gütliche Unterhand-lungen aufrichtig, redlich und ernsthaft versucht,im Entstchungsfalle aber, und sobald UnsreLandstände darauf antragcn werden, derGegenstand auf compromissa rischem Wegezur rechtlichen Entscheidung gebrachtwerden.
2) Die compromissarische Behörde soll scpn:
s) entweder in den Fällen, wo Wir mit Unfern Stän-den über die Wahl dieser Gattung von Compro-miß und des Gerichts Uns vereinigen, ein ein-heimisches oder auswärtiges Gericht,welches Gericht alsdann die Sache nicht in ge-wöhnlicher Prpzeßform, sondern nach An-leitung der unten folgenden Bestimmungen zu ver-handeln hat, jedoch mit Beobachtung des bei Pa-rität der Stimmen gewöhnlichen gesetzlichen Ver-fahrens;