Bekanntmachung v. 23. Nov. 1817. 441
tcn, such insonderheit der im h. 527. des Landcsvcr/gleiches Uns ausdrücklich vorbehaltcnem Zugeständniß,durch vorstehende Erklärung durchaus nichts vergebenhaben wollen. Sollte indessen die von Uns landeshcrr-jich assgcordnct werdende Vollstreckung, wegen Mißdeu-tung oder Dunkelheit des Erkenntnisses, von UnfernLandstanden für zu wcitgrcifcnd erachtet werden;so soll ihnen Vorbehalten bleiben, bei eben der De/Hörde, die das Urtheil gesprochen hat, De-claration oder Rcmcdnr nachzusuchen. Wienun sämmtliche vorstehende Bestimmungen in Betreffdes zu beobachtenden Coinpromißverfahrens so lange ih-ren Werth und ihre Wirkung behalten sollen, als nicht,in Bezug auf die Aufrechthaltung der Landesverfassun-gen, allgemein gültige Bestimmungen auf dem teutschcnBundestage vereinbart und getroffen se»n werden; sowollen wir Unsre Erklärung und Anordnung bei demBundestage durch Unfern accreditirtcn Gesandten ein-reichen, und durch denselben darauf antragen lassen, daßder keutsche Bund durch die Bundesversamm-lung den Inhalt dieser Unsrer Erklärung da-hin garantier', daß er alle Bestimmungen derselben,in welchen auf den Bundestag Bezug genommen wor-den- allezeit aufrecht erhalten wolle."
Gegeben Schwerin, den 23. Nov. 1817.
Nach öffentlichen Nachrichten (Mgem. Zeit. 1819,Pr. 14t) soll mich Oldenburg eine landstandischeVerfassung erhalten.
Dasselbe versprach bis zum Mai 1820 der Groß-Herzog von Hessen-Darm stadt in folgendem Pa-tente vom 18. Febr. 1819, welches der damaligeStaatsminister, Freiherr von Lichtenberg, eontrasignirthatte:
„Ludwig, von Gottes Gnaden, Großherzog vonHessen und hei Rhein ;c. thun kund und zu wissen;Die besonderen Verhältnisse Unsers Großherzogthums