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40) Die übrigen teptschen Staaten.
9?och gehören diejenigen tentschen.Staaten hieher, inwelchen entweder Veränderungen in der bestehen-den alteren Verfassung erfolgt,- oder neue Verfas-sungen angckündigt und versprochen, oderwirklich ein geführt worden sind, doch ohne daßdie Urkunde derselben bereits öffentlich erschienen wäre.In Hinsicht der ständischen Verfassung in den bei-den Staaten der Großherzoge von Mecklenburg-.Schwerin und von Mecklenburg-Strelitz wardeine Modisication derselben ofsiciell durch folgende
Bekanntmachung des Großherzogs von Mecklen--bürg-Schwerin vom ZZ. Nov» 1817.
angekündigt.
„Friedrich Franz, von Gottes Gnaden Großhcr-zog von Mecklenburg re. Wir sind in Uebcreinstimmungmit Unsers Herrn Vetters, des regierenden Großherzogsvon Mecklenburg-Strelitz königl. Hoheit und Lieb-den, nach Unsrer seit der Auflösung der vormaligenputschen Reichsvcrfaffung stets gehegten Äbstcht, desland.esvaterlichen Entschlusses geworden, schon jetzt, undbis dahin, daß von Seiten dev teutschen Bun-desversammlung solcherhalb allgemein gül-tige Einrichtungen vereinbart und getroffen