Verf. d. Fürst. Liechtenst. v. 9 . Nov. I8lg. 437
billigen Fällen Unser- höchste Genehmigungnicht versagen werden.
§. 16. Vorschläge im bürgerlichen, politi«scheu nnd peinlichen Fache können Wir ausdem im §. 1. schon vorgekommcncn Grunde,und Vorschläge, die äußern Staatsvcrhältnisse betreffsend, dürfen Wir, wegen dem nöthigen Miteinverständ«niß mit andern mächtigem teutschen Staaten, Unserengetreuen Ständen nicht erlauben.
§. 17. Die absolute Mehrheit der Stimmen der amLandtage gegenwärtigen Stande bildet einen Landtagsbe,schlich, welcher Gesetzkraft erhält, sobald Wir ihm Un«serc höchste Genehmigung werden crtheilt haben. Zudiesem Bchufe hat Unser landcsfürsrlicher Conmissair,nach vorheriger deutlicher Erklärung des zu bcrathendcnGegenstandes, die Umfrage durch abwechselndes Aufru-fen eines geistlichen und eines weltlichen Standes, beijenem anfangcnd, zu thun, jede einzelne Acußcrung,nebst den anzugebcndcn Beweggründen, durch den Amts«schreibet- zu Protokoll nehmen, das Resultat demselbenkurz beifügen zu lassen, und die so instruirtcn Landtags«hcschlüsse an Uns zu befördern.
Gegeben zu Eisgrub, am 9. Nov. 1818 .
Johann Joseph,
Kürst und Regierer dxs Hauses von und zu Liechtenstein,
(I,. 8.)
Theobald v. Walbcrg,erster Hofrath des regierenden Herrn Fürste»von Liechtenstein Durchlaucht.
Johann Albert Ritter v. Osthcim,fürstlicher Hofrath.
Nach Sr- hochfürstlichen Durchlaucht HöchsteigenemBefehle:
Joseph Freiherr v. Buschmann,fürftl. Sekretär.