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3 (1820)
Entstehung
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Liechtenstein.

Lee» lediglich jene Ausgaben darunter begrci-sen werden, welche zur inner» Verwaltung,und rücksichtlich der äußern Verhältnisse er-forderlich sind; so haben Unsere getreuenStände sich nur über die Eindringlichkeit derpoftulirtcn Summen zu bcrakhschlagen, unddafür zu sorgen.

h. 12. Da es Unser fester Wille ist, daß alle lie-gende Besitzungen ohne Unterschied des Eigcnthümersnach einem gleichen Maaß stabe in die Steuer gc-zogen werden sollen, mithin eine vollkommene Gleich-heit in Tragung der allgemeinen Lasten einen jeden ein-zelnen Untcrthan vor Ueberhaltung sichere; so soll auchdie Aufrechthaltung dieser Gleichheit ein Gegenstand derlandständischcn Obsorge scyn.

§. 13. Nur das allgemeine Beste des Landes darfdas Augenmerk der Stände scyn, jede Parteilichkeit oderBegünstigung einzelner Personen oder Klassen ist zu ver-meiden. Daher Wir jedem Landstande die Befugnißeinräumcn, auf dem Landtage Vorschläge zu ma-chen, die auf das allgemeine Wohl abziclcn; über demdarüber erfolgenden Landtagsschluß behalten Wir Unsjedoch das Recht der Genehmigung oder Verwerfungvor.

H. 14. Diese Vorschläge dürfen aber solche Gegen-stände nicht betreffen, die entweder, gemäß Urbanen, oderalthergebrachter Uebung, Unsere eigentlichen Dominica!-Gefälle, oder Unsere Privatrenten..betreffen, weil sie,wenn sie gleich den Namen von Landesregalicn führen/gleichwohl unser Privatcigcnthum sind - das außek dem.Wirkungskreise ständischer Befugnisse liegt: ,

§. 13. Dagegen geben Wir aber Unseren getreuenUnterthancn Unsere gnädigste Versicherung, daß Wirbei Einführung neuer allgemeiner Abgaben,in wie weit sic nur aus der Landeshoheit gcrcchrfertigetwerden können, denselben also kein Dominical - Titel'zgm Grunde liegt, die ständische Bcrathung vor-a'usgehen lassen, und ihnen in gerechten und