Verf. d. Fürst..Liechtenst. v. 9 . Nov. 1818. 435
standschaftsbcrechtigten die verlangte Jnkatastrirung zuverweigern; so hat es seine Gründe dazu Uns unter/thanigst vorzulegen,. und Unsere höchste Entschließung zugewärtigen. j, ,
§. 7 . Den inkatastrir'tcn geistlichen.Landstande» sollin allen amtliche» schriftlichen oder mündlichen Anredendas PräUcat Herr gegeben, und im Falle der persön-lichen Erscheinung, von den Landesbehörden die , Auszeich-nung eines auzurrägenden Sitzes zu Thcil werden. .
Z. 8 < Nichcunterthanige Güterbesitzer, oder eigentlichderen Repräsentanten, wenn sic: nach vorheriger Inka-tastrirung den - ständischen Versanmilungen beiwohnenwollen, haben auf die dem geistlichen Stande zuerkanntcAuszeichnung Anspruch und mit diesem gleichen Rang.
§. 9 . Zur ordentlichen'Bcrsammlunss der Standewerben Wir vor dem Schlüsse eines jeden Jahreseinen Landtag aüsschreiben, wobei Unser''zeitlicherLandvogt in Vaduz, als Unser landesfürstlicher Eommis-sarius, den: .Vorsitz und die-Leitung der Geschäfte zuführen, die Sitzung zu eröffnen und zu schließen hat.Dieser Landtag ist in soweit ln» zur nächsten Ausschree-bung für fortwährend zu betrachten,: als Wir gedachtUnserm Commissario die Befttgniß ertheilen, auch lmLaufe des Jahrs, wenn es nöthig.seyn "sollte. Unseregetreuen ^gnde. zpr..aiißerordenr!ichcn Versammlung zu-sammen zu berufen. Zu jeder Versammlung ist ei» je,der Landstanö 14'^age porher schriftlich einzuladen.
10 . i Jede eigenmächtige Versammlung der Ständeohne vorhcrtzegangene ^Einladung, so Wie jede eigenmäch-tige Verlängerung Der Sitzung wird, außer der Ungül-tigkeit der Beschlüssen mit Verlust der Landstandschaft,und nach Umstanden noch strenger, so wie tumultuari-sches und achtungswidriges Betragen nach Vorschrift derbestehenden. Gesetze bestraft werden,'. .
§. 11 . Unseren. auf dem Landtage versam-melten getreuen.Ständen werden wir durchPostulate den Bedarf jedesmal vorlegen, undLa Wir davon nichts für Uns behalten, son-
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