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Lippe-Detmold.
darauf Namen und StandesbezcichUung des Mitbürgers,den er nach seinem Gewissen für den paßlichstcn Lanrdcsabgeordnetcn hält. Sobald alle Zettel wieder gefal/tet, in das Gefäß gelegt, durch einander gemengt, danngezählt, geöffnet und verlesen sind; so werden sic nachihrer Nummerfolge in das Protokoll verzeichnet. ,
H. 22- Die Regel verlangt für den Abgeordneteneiner Stadt zwei Dritthcile der Wahkstimmcnvereinigtsich diese Mehrheit weder in der zweiten noch drittenWahl für alle Erkohrncn; so sind es die/cnigcn dennoch-welche die Mehrheit für sich haben, und die ihnen inderselben unmittelbar folgenden werden ihre Stcllver,.trercr.
§. 23- Der Erfolg wird der Versammlung bekanntgemacht, das vom Kommissarius, dem Magistrat uni»zwei Wahlmänncrn Unterzeichnete Protokoll mit Berichteingcscndet und nach erhaltener landesherrlicher Ge,nchmigung die Versicherungsurkunde dem Gewähltenenheilt.
§. 24. Da Barntrup und Lage vereint Nur durcheinen Abgeordneten vertreten werden; so läßt die Re/gicrung beider Orte Gewählten vorfordern, damit dasLoos entscheide, welcher Abgeordneter und welcher Stell/Vertreter wird.
Dritter Titel.
Von der Wahl der Abgeordneten des drittenStandes.
§. 2Z. Die Tabellen über die EiNthciluUg des Lan-des in Wahldistrikte und die Zahl der von diesen, denAcmtern und Voglcicn zu ernennenden WahlmänNer,empfangen die AcMtcr auf daS baldigste.
§. 26. Die Regierung schreibt die Wahlen aus. Undwird die erste Handlung zur Ernennung der Wahlmän-»er von den Wählern des Bauernstandes einzeln voll-zogen. Der Wohnsih des Justizbeamtcn ist dazu be-stimmt, niid führt dieser, mit Beihülfe des übrigen
Amtspersvnals, die Direktion«