Druckschrift 
3 (1820)
Entstehung
Seite
431
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Wahlvorschrift für d. Fürsienth. Lippe» 431

§. 27. Die Bürger der Flecken Schwalenberg, AKVerbissen, BLstngfcld und Varenholz unter dem Bortrittihrer Bürgermeister, die Eingesessenen der Daucrschaf-len mit Bauerrichtern und Vorstehern begeben sich denvorgeschriebenen Morgen an das Amt, mit ihnen die inihrem Umkreise wohnenden der Contribukion nicht un-kcrworfencn amtssäßigen Gutsbesitzer und die sämmtli-chen Erbköttcr.

§» 28. Die Fleckenbürgermeister, Danerrichter und'Vorsteher sorgen dafür, daß nur diejenigen, die nachder landständischcn Verfassungsurkundc eine Wahlstimmehaben, sich an das Amt begeben.

H. 29- Der Justizbeantte sucht das schicklichste Localzür Vereinigung der Wahlversammlung aus, eröffnetdiese durch Vorlcscn der Nöthigcn Paragraphen aus derlandständischen Vcrfassungsurknnde und dieser Wahlvorrschrift und durch eine zweckgemäße Anrede. Dann be-mühet er sich, die Vereinbarung der einzelnen Fleckenund Bauerschaftcn zur gemeinschaftlichen Abgabe ihrerStimmen für so viele Wahlmanner, als das Amt oderdie Vogtcp zu ernennen hat, nach Möglichkeit zu ver-anlassen.

§. ZO. Die Flecken und ÄauerschafteN geben ihreStimmen mündlich zu Prbtocöll, auch jeder Einzelne,wenn cs nicht gelungen ist, eine gemeinschaftliche Wahlzu Stande zu bringen. Die Stimmen werden aufge-zählt, der Erfolg der Wahl der Versammlung bekanntgemacht, uird der justizbeantte sendet das von ihm, denFlcckcnbürgermeistern, Bauerrichtcrn und Vorstehern Un-terzeichnete Protokoll der Regierung ein.

h. ZI. Das Amt erthcilt, nach erfolgter landesherr-licher Genehmigung, den Wahlmännertt eine Urkundeihrer bestätigten Wahl.

§. 32. Nun folgt von Seiten der Negierung An-sehung eines Termins zur Districrswah! der Abgeordne-ten des Bauernstandes.

§. ZZ. Sämmtliche Justizbeantte des Districts verei-nigen sich am Wahlort und berufen die Wahlmänneit