Druckschrift 
3 (1820)
Entstehung
Seite
429
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Wahlvorschrift für d. Fürstenth. Lippe. 429

zeln, um ihn die Namen derjenigen seiner Mitbürgerzu Protokoll angebcn zu lassen, die er za Wahlmännernzu ernennen wünscht.

§. 14. Sobald die Stimmen sämmtlichcr erschiene/nen Wähler zu Protokoll genommen sind, und das Ne/sultat der Abstimmungen gezogen ist, ernennt die Ver/sammlung vier mit dem Magistrat in keiner Beziehungstehende Männer, denen beides vorzulegcn ist.

§. 1Z. Die Stimmenmehrheit bezeichnet die Wahl/Männer; sind deren eine größere Zahl vorgcschlagen, alsder Stadt zusteht; so bestimmt das Loos die Zurücktre/tendcn.

tz. 16. Der Erfolg wird der Wahlversammlung be/kannc gemacht, das Protokoll geschlossen, von sämmtli/chen gegenwärtig gewesenen Magistratsglicdern und de»vier gewählten Gchülfen (Siehe §. 14.) unterzeichnet,und das Wahlprotocoll mit Bcrichlscrstartung der Re/gicrung eingercicht.

§. 17. Sobald den Magisträten die landesherrlicheGenehmigung der Wahlmänner zugckommen ist, gebenerstere diesen eine Legitimationsurkundc.

§. 18. Nun beraumt die Regierung einen weiternTermin zur Wahl der Abgeordneten des BürgerstandcSan, wobei ein fürstlicher Kommissarius den Vorsitz führt,der Magistrat die nähere Anordnung und das Protokollbesorgt.

§. 19. Die Wahlmänncr schwören den §. 2. vvrgelschriebcnen Wählereid. Wenn einer derselben fehlt; soruft der Magistrat denjenigen Bürger zur Stellvertrc/tung auf, der nach dem Fehlenden die meisten Stini/men zählt.

§. 20. Die Wahl der städtischen Abgeordneten istvollkommen frei, auf keine Weise an die Glieder desMagistrats gebunden, oder auf diese beschränkt. Be/sitzen sic die gesetzlichen Eigenschaften; so kann die Wahlsie eben sowohl treffen, als vorübergehen.

§. 21. Jeder Wahlmann erhält einen Wahlzettc!(wie oben bei der Wahl des ersten Standes) und schreib!'