428 Lippe-Detmold.
«st; so wird für die noch Fehlenden der Act wiederholt,und giebt das dritte Mal die Mehrheit der für jedenEinzelnen abgegebenen Stimme, de» Ausschlag.
H. 8- Die sieben Gutsbesitzer, die nach den gewähl-ten sieben Abgeordneten die meisten Stimmen erhalten,werden dadurch Stellvertreter, und bestimmt das LooS,wer cs jedem Abgeordneten ist.
§. 9. Das beendigte vollständige Protokoll der Wahlunterzeichnen die Kommission und die beiden Gehülfen,und erstcre entläßt die Wahlversammlung. Sobald derLandesherr die Wahl bestätigt hat, wird sie im Jntclli-genzblatt bekannt gemacht, und jedem Abgeordneten undjedem Stellvertreter ein Wahlattest zugefertigt.
Zweiter Titel.
Von der Wahl der Abgeordneten des zweitenStandes.
§. 10. Die Regierung setzt den Termin fest, wannin den Städten Appstadt, x^mgo, Horn, Blomberg,Salzufeln, Detmold, Barntrup und im Flecken Lagedie Wahlmänner des Bürgerstandes bestimmt werdensolle». Das Wahlprotocoll führen die Magisträte, wozusich in Detmold der Ncustädtcr Kommissarius gesellt.
§. 11. Die Zahl der Wahlmänner bestimmt dasVer-hältniß der bürgerlichen Häuser nach Vorschrift der land-ständischen Verfassungsurkundc.
§. 12. Die leichteste.und bequemste Art, ihre Bür-gerschaft zu versammeln und abstimmen zu lassen, wirdder Uebcrlegung und dem Gutfindcn der Magisträteüberlassen, wenn nur eine ruhige Wahl und leichteUebcrsicht dadurch befördert wird.
§. 13. Nur stimmfähige Einwohner werden zumTermin cingeladen. Der Magistrat unterrichtet durcheine kurze Anrede die Wahlversammlung von dem Zweckder Handlung mit Vorlesung der nöthigcn Paragraphenaus der landständischen Verfassungsurkundc und aus die-ser Wahlvoxschrift; er beruft dann jeden Wähler ein-