Druckschrift 
3 (1820)
Entstehung
Seite
427
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Wahlvorschrift für d. Fürsrenth. Lippe. 427

zu erscheinen, wenn cs ihnen kein gesetzliches Hindcrnißverbietet.

H. 2. Ucbcr das Erscheinen dieser Wähler des erstenStandes >uird von der Kommission, nach namentlichemAusruf derselben, ein Protokoll abgcfaßt, und einem je-de» folgender Wählereid abgcnommcn:

Ich schwöre zu Gott, daß ich meine Stimme auswahrer innerer Ucberzcugung, ohne fremden Ein-fluß und Ncbcnrüeksichtcn, nur so nbgeben will,wie ich es dem allgemeinen Besten am zuträglichestcn halte."

Die Versammlung ernennt zwei Wähler aus. ihrer Mittezum Beistand der Kommission.

§. Z. Jeder Wähler empfängt einen im Voraus ge-fertigten, in Briefform zusammengelcgtcn, mit fortlauefänden Nummern bezeichnetcn Wahlzetkel, auf den erdie Namen der sieben Gutsbesitzer seines Standes schreibtlmögcn sic gegenwärtig seun oder nicht), die er zu Lauedesabgcordneten ernannt wünscht.,

h. 4. Wenn die Zettel von den Schreibenden wiedergefaltet und in das dazu bestimmte Gefäß geworfen sind;so werden sic nun gezählt, nach der Reihe geöffnet undlaut verlesen. Ist ein Mißverständnis; durch Undeutlich-keit der Handschrift entstanden; so kann die Berichti-gung geräuschlos und ohne Störung befördert werden.

§. Z. Auf einen in sieben Columncn abgcthciltc»Bogen wird der Inhalt jedes einzelnen Wahlzettels mitdes letztcrn Nummer geschrieben, der Erfolg der Wahl-versammlung bekannt gemacht, und, mit Beilegung derWahlzcttcl und Wahlbogen, zu Protokoll genommen.

ß. 6. Wer von den sieben Gewählten zwei Drittheileder Stimmen der Anwesenden erhielt, bedarf nur nochder landesherrlichen Genehmigung, um Abgeordneter sei-nes Standes zu seiui.

H. 7. Wenn bei der ersten Wahl nicht für siebenGüterbesihcr entschiedene Stimmenmehrheit vorhanden