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Verbindlichkeiten für das Land xingchcn, und sind denenLandcsabgeordnctcn verantwortlich.
§. Z8. Die drei Ausschußdepukirten bilden unter demDireetvrio des jedesmaligen Negicrungschcfs das Land-tassen-Adminisirations/Collegium. Dieser Behörde liegtcs ob, jährlich alle landschaftlichen Kasscnrechmmgen,wozu auch die Militär-Kassenrechnung gehört, durchzu-schen und abzuuehmen. Die Ausschußdepntirten, welchehem Landtag Rechenschaft von dem Zustand der Kassen,mit ihren Vorschlägen und Bemerkungen ablegcn, erhal-ten Abschrift der Rechnungen und des Abnahme-Prottocolls.
H. ZA. Der Syndikus führt, als Sekretär des Land-tags, über alle eingehende Sachen und darauf gefaß-te Beschlüsse ein vollständiges tabellarisches Verzcichnißund in den Versammlungen das Protokoll. Er verfer-tigt die Gutachten und alle andre Aufsähe in ständischenAngelegenheiten, ohne selbst dabey ein Votum zu ha-Hen, er muß die Registratur wohl verwahren und zurschnellen Auffindung der benöthigten Acten in größestcrOrdnung erhalten.
§. 60. Ucbcr den zu bestimmenden Gehalt und dieEmolumente der Ausschußdcputirtcn und des Landsyndi-cus aus der zu bildenden allgemeinen Kasse werden dieLandesabgeordneten Vorschläge zur landesherrliche» Ge-nehmigung zu eröffnen habe».
b) Wahlvorschrift für das FürstenthumLippe.
Erster Titel.
^ Von der Wahl der Abgeordneten des erstenStandes.
h. 1. Die Negierung wird einen Termin bestimmenund eine Kommission ernennen. Letztere ladet die Gü-rerbesitzcr ein, persönlich und auf ihre Kosten in Lemgo