Druckschrift 
3 (1820)
Entstehung
Seite
425
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Landst.Vcrfassungeurk. v. 8. Iun.1819. 425

§. 53. Die gewöhnliche Dauer des Landtags ist dreiWochen; der Landesherr hat die Befugniß der Verlanggcrung oder Zlbkürzung, auch in außerordentlichen Hof«fcntlich nie cintretcnden Fällen, der Auflösung ohneförmlichen Landtagsschluß. Dann werden binnen dreiMonaten neue' Wahlen ausgeschrieben, oder geschichctcs nicht; so ist cs stillschweigende Anerkennung der fort«daurendcn Gültigkeit der alten Wahl.

H. 54. Nach geschloffenem oder aufgehobenem Land«tag ist jede weitere förmliche Berarhschlagung oder Hand«lung der Landcsabgeordneten gesetzwidrig und daher nichtig.

H. 55. Alle Abgeordneten erhalten täglich drei Nthlr.Diäten mit Einschluß dcö Tages ihrer Ankunft undAbreise, der Landtagsdirector das Doppelte aus einervon den drei Ständen gemeinschaftlich zu bildenden Kasse,

Fünfter Titel.

Gcschäftskrcis des LandtagsdircctorS, desAusschusses und des Landsyndicus.

H. 56. Der Landtagsdirector, jedesmal nur für dieDauer des Landtags gewählt, mit dem seine Amtsfüh«rung beginnt, dauert und endigt, läßt sich mit dem Di«rcctor jedes HSHcrn (üolleAÜ vergleichen. Ihm werdendie landesherrlichen Erlasse bchändigt, er legt sie demLandtag zur Bcrathung und Beantwortung vor, undunterzeichnet mit den drei Ausschußdcputirtcn alle Aus«fcrtigungcn des Landtags. An ihn sind alle Eingabenüberschrieben, er wacht darüber, daß nichts verfalle, wasdem Landtag die allgemeine Achtung entziehen könnte,und seine Stelle ist in jedem Betracht ein Ehrenamt.

§. 57. Die drei Ausschußdeputirten vertreten dieGcsammtheit der Landesabgeordnetcn überall, wo dieseselbst nicht wirksam scpn können. In eiligen die Rechteder Stände betreffenden Fällen, wenn dem Lande Ge«fahren drohen, wo jeder Verzug, jede Dckanntwcrdungschaden würde, sind sic cs, mit denen die Regierung'Rath pflegen wird. Sic können indessen keine bleibende