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pienglcichhcit veranlaßt die Wiederholung des Gegenstan-des in einer zweiten Sitzung; und dauert sic auch dannnoch fort, die Entscheidung des Landeshcrrn. -
H. 48. Alle Abgeordneten haben gleiche Rechte undgleiche Verpflichtungen, sic vertreten alle. Landesbewoh-ner und sind daher an keine Instruction ihrer Wahlbe-Hörden gebunden. Sic müssen diese in Kopf und Herz,in bester Einsicht und Uebcrzcugung finden. Protestatio-nen gegen die Beschlüsse des Landtags sind gesetzwidrig;doch steht es jedem Abgeordneten frei, seine abweichendeMeinung in einem besonder« Aufsatz zur Kenntniß desRegenten zu bringen,
§. 49- Die Landesabgeordneten sind wegen ihrerAcußcrungen in der Ständcversammlung nicht verant-wortlich. Verletzungen des allgemeinen Anstandes, Ver-unglimpfungen, Schmähungen sind ihnen nicht zuzu-trauen; der Landtagsdircctor könnte sonst, da ihm dieErhaltung der Ruhe und Schicklichkeit in den Versamm-lungen obliegt, zur Ordnung rufen, und geschehe cSvergebens, Entfernung und Ahndung durch Anzeige be-fördern. Jeder Abgeordnete ist während der Dauer desLandtags für seine Person unverletzlich; nur die Bege-hung eines Verbrechens könnte Verhaft ihm zuzichen.
§. SO- Wenn cs wegen der landesherrlichen Präpo-sitionen und Regierungsanträgc mündlicher Entwickelun-gen und ausführlicher Nachweisungcn bedarf; so ernenntder Landesherr eine Kommission, die den einzelnen Siz-zungen, welche diesen Gegenständen bestimmt sind, hci-zuwohncn har.
§. .51. Der Landtag muß auf die landesherrlichenPropositionen ein auf alle Punctc gerichtetes, nach Mög-lichkeit erschöpfendes, wohlerwogenes Gutachten erstat-ten, worauf dann weitere Entschließung erfolgt. InAnsehung unerfüllter Wünsche und nicht genehmigterVorjchläge der Abgeordneten steht cs denselben frei, sicam nächsten Landtag zu wiederholen.
§. S2, Der Landtagsschluß geschieht mit gleichenFörmlichkeiten- als die Eröffnung,