Druckschrift 
3 (1820)
Entstehung
Seite
423
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Landst. Verfcrffungsmk. v. 8. Iun.1819« 423

§. 40. Zllle zwei Jahre soll ein Landtag schaltenwerden; doch kann, wenn es der Landesherr früher-thig erachtet, die Zusammenbcrufung der Stände auchnach kürzerem Zeitraum geschehen.

h. 41. Nach des Regenten Ableben werden binnendrei Wochen die Landcsabgeordnercn cinbcrufcn, »m dieHuldigung zu leisten, oder im Fall eine Vormundschaftanzuordncn ist, dazu mitzuwirken.

H. 42. So oft eine neue Wahl von Landcsabgeord-ncten cingctretcn ist, begiebt sich eine fürstliche Commis-sion noch vor Eröffnung des Landtags in die Versamm-lung und beeidigt die Gewählten.

§. 43. Dann wählen sämmtlichc LandcSabgeordneteden Direktor des Landtags, den aus drei Deputieren be-stehenden Ausschuß, und den Landsyndirus, zeigen denErfolg der fürstlichen Kommisston an, welche die landes-herrliche Genehmigung einholt, die Bekanntmachung derWahlen besorgt, den Landtagsdirertor und den Ausschußauf die schon geleisteten Gelvbungcn verweiset, und denLandshndicus beeidigt.

§. 44. Wenn die Ständcversammlung auf diese Weiseihre innere Einrichtung erhalten hat; so erfolgt ihrefeierliche Eröffnung auf dem Restdcnzschloß in auch sonstgewohnter Weise.

§. 45. Die Landesabgeordncten berathschlagcn in ri-ll er Kammer und erhalten eine weitere Geschäftsordnung.

§. 46. Die Bcrathschlagungen. des Landtags gcsche?hcn öffentlich; doch kann die Kammer das Abtrctcn derZuhörer in dazu geeigneten Fällen verlangen. Die Re-sultate des Landtags sollen in paßlicher Form und Kürzedurch den Druck bekannt gemacht werden.

§. 47. Zu einem gültigen Bcftbluß bedarf cs derAnwesenheit von wenigstens zwei Drutheilcn der Lan-dcsabgeordneten. Der Landtagsdirertor, welcher jede»Gegenstand zur Bcrathung vorträgt, sucht denselben invollständiger Klarheit darznlcgen und nach Möglichkeitauf einfache Fragen zurückzubringcn. Im Fall entschie-dener Stimmenmehrheit ist der Beschluß gefaßt; Srim-