Druckschrift 
3 (1820)
Entstehung
Seite
422
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-122 Lippe-Detmold.

§, ZZ. Wenn bei den Wahlen die vo,-geschriebenenFormen nicht beachtet würben, oder den Gewählten diegesetzlichen Eigenschaften fehlen, Nänkc, Einflößungen,Verabredungen oder Kabalen cintratcn; so sind sic un-gültig und nichtig; die vergeblichen Kosten fallen demzur Last, der diese Mängel verschuldete, und es kannihn nach Befinden auch Strafe treffen.

§. 34. Die mit der Leitung der Wahl beauftragtenBehörden berichten die. Vollziehung, mit Beifügung,.ei-nes Gutachtens über die Gültigkeit, der Negierung,welche dann die Entschließung des Lqndeshcrrn bekanntmacht.

§. ZZ, Sobald eine Wahl, die jandeshcrrliche Geneh-migung erhalten hat, lösen sich alle Verhältnisse dcrWahlmänner auf, und sie dürfen sich nicht weiter eigen-mächtig versammeln,

§. 36, Die Landesabgcordnctcn, die drei Deputierendes Ausschusses und der Landsyndicus werden auf sechsJahre gewählt, können es aber auch nach diesem Zeit-raum bleiben, wenn ihre Wahl sich erneuert.

ß. 37- Geht während des sechsjährigen Zeitraumsein für einen LandeSabgcordiicteu cingetrctcncr Stellver-treter ab; so wird die Negierung eine neue Wahl desAbgeordneten und des Stellvertreters veranlassen.

tz. 35, Die dieser Verfassungsurkunde beigeschlosseneWahlvorschrift bestimmt das Betragen eines jeden Stan-des bei der ihm obliegenden Wahl,

Vierter Titel,

Von den Landtagen.

§. 39. Eine landesherrliche Verordnung im Jntelli-gcnzblatt beruft den Landtag der Regel nach in die Re-sidenz Detmold. Eigenmächtige landständischc Versamm-lungen sind gesetzwidrig und nichtig; doch kann sich jedcrStand, hat er die landesherrliche Erlaubniß dazu erbe-ten, in seinen Angelegenheiten vereinigen.

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